Mv 469 Neufassung nach dem Mietreformgesetz 2001 (ehemals Mustermietvertrag des Bundesministers der Justiz) Auszug aus dem Mietvertrag: (1) Die Schönheitsreparaturen1) während der Mietdauer übernimmt auf eigene Kosten der Mieter (2) Zu den Scheinheitsreparaturen gehören das Tapezieren, Anstreichen oder Klaken der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, der Innentüren sowie Fenster und Außentüren von innen. (3) Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen, so hat er spätestens bei Ende des Mietverhältnisses alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten auszuführen, soweit nicht der neue Mieter sie auf eigene Kosten - ohne Berücksichtigung des Mietpreises - übernimmt der dem Vermieter diese Kosten erstattet. ... Kommt der Mieter seinen Verpflichtungen nicht nach, so kann der Vermieter nach fruchtloser Aufforderung des Mieters zur Durchführung der Arbeiten Ersatz für die Kosten verlangen, die zur Ausführung der Arbeiten erforderlich sind. Bei Nichterfüllug seiner Verpflichtungen nach Satz 2 hat der Mieter die Ausführung dieser Arbeiten während des Mietverhältnisses durch den Vermieter oder dessen Beauftragten zu dulden. 1) Im Allgemeinen werden Schänheitsreparaturen in den Mieträumen in folgenden Zeitabständen erforderliche sein: in Küchen, Bädern und Dusche alle 3 Jahre in Wohn- und Schlafräumen, Flur, Diele u.