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Einbau einer sog. Bidetdusche neben dem vorhandenen WC

| 8. Juli 2025 12:43 |
Preis: 40,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Wir möchten gerne aus hygienischen Gründen eine sog. Bidetdusche in unserem Bad neben der WC -Schüssel einbauen lassen. Nach Rücksprache mit der Installationfirma wäre dies ohne weiteres möglich, weil direkt hinter der WC-Wand die Warm- bzw. Kaltwasserleitungen verlaufen. Wir haben dies dem Vermieter vorgetragen mit dem Hinweis, dass wir uns vorstellen könnten, die Hälfte der anfallenden Kosten zu tragen.
Der Vermieter hat uns geantwortet, dass dies möglich sei, allerdings alleine auf unsere Kosten. Außerdem müssten wir bei einem Auszug aus der Wohnung den alten Zustand wiederherstellen.

8. Juli 2025 | 14:22

Antwort

von


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41812 Erkelenz
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Gerne zu Ihrer Frage:

In mietrechtlicher Hinsicht ist Ihr Fall durchaus typisch. Wenn nämlich Mieter bauliche Veränderungen in der Mietwohnung vornehmen möchten.

Die Installation einer Bidetdusche gilt als eine bauliche Veränderung, die nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters erfolgen darf. Dies unabhängig davon, ob die Veränderung als Verbesserung oder „Verschönerung" wahrgenommen wird.

Die Frage der Kostenübernahmen ließe sich sicher einvernehmlich regeln. Und auch die Rückbauverpflichtung. Aber selbst wenn eine eingebaute Einrichtung mit dem Gebäude fest verbunden und damit Eigentum des Vermieters wird, könnte dieser verlangen, dass der Mieter bei Auszug den früheren Zustand wiederherstellt.

Auch nach DIN-Normen oder dem typischen Ausstattungsstandard deutscher Mietwohnungen wird ein Bidet - im Gegensatz zu einigen anderen Süd-EU-Ländern nicht vorausgesetzt.

Deshalb kann sich der Mieter in Deutschland nicht auf einen allgemeinen „Standardanspruch" berufen.


Wenn mithin ein Einvernehmen nicht zu erzielen ist, sehe ich per Ferndiagnose leider mietrechtlich und auch mietvertragsrechtlich keine Option, Ihr Vorhaben durchzusetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen


Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer

Bewertung des Fragestellers 10. Juli 2025 | 15:06

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 10. Juli 2025
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