Gerne zu Ihrer Frage:
In mietrechtlicher Hinsicht ist Ihr Fall durchaus typisch. Wenn nämlich Mieter bauliche Veränderungen in der Mietwohnung vornehmen möchten.
Die Installation einer Bidetdusche gilt als eine bauliche Veränderung, die nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters erfolgen darf. Dies unabhängig davon, ob die Veränderung als Verbesserung oder „Verschönerung" wahrgenommen wird.
Die Frage der Kostenübernahmen ließe sich sicher einvernehmlich regeln. Und auch die Rückbauverpflichtung. Aber selbst wenn eine eingebaute Einrichtung mit dem Gebäude fest verbunden und damit Eigentum des Vermieters wird, könnte dieser verlangen, dass der Mieter bei Auszug den früheren Zustand wiederherstellt.
Auch nach DIN-Normen oder dem typischen Ausstattungsstandard deutscher Mietwohnungen wird ein Bidet - im Gegensatz zu einigen anderen Süd-EU-Ländern nicht vorausgesetzt.
Deshalb kann sich der Mieter in Deutschland nicht auf einen allgemeinen „Standardanspruch" berufen.
Wenn mithin ein Einvernehmen nicht zu erzielen ist, sehe ich per Ferndiagnose leider mietrechtlich und auch mietvertragsrechtlich keine Option, Ihr Vorhaben durchzusetzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer
Vorstadt 42
41812 Erkelenz
Tel: 02435 - 6114416
Tel: 0174 - 9994079
Web: https://www.rechtsanwalt-burgmer.com
E-Mail:
Rechtsanwalt Krim.-Dir. a.D. Willy Burgmer