Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Frage.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall die Beratung durch eine Kollegin/ einen Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Frage beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben und eingesetzten Betrag wie folgt:
Die Kosten der Heizung sind die Erwärmung der Wohnung anhand der Heizkostenabrechnung ermittelbaren Kosten.
Hierzu gehören NICHT die Kosten der Kochfeuerung und der Warmwasserzubereitung.
Nach § 22 Abs.1 SGB II
werden Leistungen der Unterkunft und Heizung in Höhe der TATSÄCHLICHEN Aufwendungen erbracht, soweit diese ANGEMESSEN sind.
Sind die tatsächlichen Aufwendungen unangemessen, sind sie durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise zu senken.
In der Regel sollen die „unangemessenen“ Kosten längstens für 6 Monate übernommen werden.
Die Höhe der laufenden Kosten für Heizung ergeben sich entweder aus dem Mietvertrag bzw. aus den Vorauszahlungsfestsetzungen der Energie- bzw. Fernwärmeversorgungsunternehmen.
Für diese monatlich bestimmten Heizungskosten spricht zunächst eine VERMUTUNG der Angemessenheit, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte für ein unwirtschaftliches Heizverhalten vorliegen ( LSG Niedersachsen-Bremen Urteil vom 15.02.2005- L 8 AS 427/05 ER
).
Die Heizkosten hängen von mehreren Faktoren ab und sind demnach nicht ohne EINZELFALLPRÜFUNG auf eine pauschale Obergrenze beschränkt.
Hat die Behörde also ohne Einzelfallprüfung über die Heizkosten entschieden, ist diese Entscheidung rechtwidrig, da diese nicht im Einklang mit § 22 SGB II
steht.
Von einer UNANGEMESSENHEIT der Heizkosten kann bei unsachgemäßer Bedienung der Heizanlage oder falschem Heizverhalten ( z. B. Heizen bei offenem Fenster) ausgegangen werden ( SG Aachen, Urteil vom 01.02.2006- S 11 AS 99/05
).
Ob die Behörde die Heizkosten komplett übernehmen muss oder nicht, hängt also somit einzig und allein von der ANGEMESSENHEIT ab.
Die Erfolgsausschichten Ihres Widerspruchs beurteilen sich meines Erachtens an der Angemessenheit der Kosten.
Ob Ihre Heizkosten im Einzelfall angemessen sind oder nicht, kann im Rahmen dieses Forums nicht entschieden werden.
Dennoch sollten Sie meines Erachtens Widerspruch gegen die Pauschalierung der Heizungskosten einlegen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
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Rechtsanwältin Tanja Stiller
Sehr geehrte Frau Stiller,
danke für die Beantwortung meiner Frage.
Leider ist mir der Punkt " Angemessenheit" nicht sehr schlüssig dargestellt.
Ich denke, eine Behörde kann nicht in jedem Fall eine Einzelfallprüfung vornehmen.Dies wäre m.E. faktisch unmöglich. Von daher gehe ich davon aus, das es auch hier, genau wie es einen Mietspiegel gibt, gewisse Standarts vorliegen, nachdem die Behörden dann die Höhe der Heizkosten festlegen.
Außerdem gibt es, wie bei mir der Fall, Mieten die komplett an den Vermieter zu leisten sind. Also eine Netto Warm Miete. Ich muss diese Miete an den Vermieter leisten, ohne das es Auswirkungen hat auf mein Heizverhalten.
Sicherlich resultiert die Höhe der vom Vermieter festgelegten Heizkosten aus dem Heizverhalten der Vormieter.
Wobei ich auch anmerken möchte, dass es in diesem Fall nicht i.S. des Gesetzesgebers sein kann, dass ich mich nun an den Vermieter halte, um diesen dazu zu bewegen, die Heizkosten für mich zu minimieren.
Es ist auch in meinem Fall nicht möglich, da die Baulichen Voraussetzungen fehlen,meine Nachbarn "hängen " auch mit an der Heizung.
Bitte erläutern Sie mir unter diesem Gesichtspunkt die Angemessenheit.
Vielen Dank !
Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Nachfrage beantworte ich natürlich gern.
Der Begriff der Angemessenheit ist nicht gesetzlich definiert und Bedarf der Auslegung.
Daher gelten die tatsächlichen Heizkosten als angemessen, solange Ihnen die Behörde etwas anderes nachweist.
Die Heizkosten sind einzelfallabhängig, d. h. eine Frau mit Säugling muss ihre Wohnung z.B.stärker heizen.Ein Altbau ist meistens nicht so gut isoliert wie ein Neubau, so dass auch hier höhere Heizkosten entstehen.
In denen von mir zitierten Entscheidungen wird gerade dies von den Gerichten ausgeführt und daher sind Pauschalen ohne Einzelfallprüfung rechtswidrig.
D.h. kann man Ihnen kein falsches Heizen nachweisen, müssen Ihnen auch die tatsächlichen Heizkosten erstattet werden.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage beantworten und Ihnen eine erste rechtliche Orientierung bieten.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller