Eigentumswohnung - Verzug Fertigstellung
Bei Überschreitung der Fertigungsfristen haftet der Verkäufer - unbeschadet anderer gesetzlicher Ansprüche des Käufers - auf Verzögerungsschadenersatz nach Maßgabe der Vorschriften des BGB insbesondere nach <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/280.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 280 BGB: Schadensersatz wegen Pflichtverletzung">§§ 280 Abs. 2</a>, <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://dejure.org/gesetze/BGB/286.html" target="_blank" class="djo_link" title="§ 286 BGB: Verzug des Schuldners">286 BGB</a>. ... " Kurz bevor wir den Kaufvertrag unterschrieben haben, wurde der Fertigstellungstermin von 30.06.2015 auf 31.08.2015 geändert. ... Daher wollen wir auch nicht auf den Schadensersatz verzichten.