Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Grundlage des von Ihnen angebenenen Sachverhalts wie folgt:
Es liegt ein wirksamer Kaufvertrag vor. Geht man davon aus, dass Sie dass Telefon als Privatperson verkauft haben und nicht gewerblich handeln, steht dem Käufer kein Widerrufsrecht zu.
Der Käufer kann somit nicht "von seinem Umtausch oder Rücktrittsrecht" Gebrauch machen.
Gem. § 433 II ist der Käufer verpflichtet, Ihnen den vereinbarten Kaufpreis zu zahlen und die gekaufte Sache abzunehmen.
Sollte der Käufer sich hier weiterhin weigern, können Sie auch von dem Kaufvertrag zurücktreten, das Telefon anderweitig verkaufen und den jetzigen Käufer auf Schadensersatz in Anspruch nehmen, sofern Sie bei dem zweiten Verkauf einen niedrigeren Kaufpreis erzielen.
Die Anwaltskosten sowie entstehende Gerichtskosten hat im Ergebnis die unterliegende Partei zu ersetzten. Hier müssen Sie aber bedenken, dass Sie zunächst diese Kosten übernehmen müssen und ggf. auf diesen sitzen bleiben, wenn die Gegenseite beispielsweise nicht zahlungsfähig ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 03.08.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort,
gut zu wissen.
Ich denke nur, das nochmal verkaufen und den ersten Käufer auf Schadensersatz zu verklagen aufwendiger und der Sache weniger Nutzen tut, auch in Bezug auf die warscheinlich sehr geringe Differenz.
Mich ärgern nur solche unverschämten Leute welche auch noch unangemessen reagieren.
Was würde mich das Verfahren (Anwalt/Gericht) bei einem Streitwert von 166€ kosten?
Sehr geehrter Fragesteller,
Gerichtskosten und Anwaltskosten betragen in diesem Fall 187,45 € incl. Mehrwertsteuer. Dieser Betrag ist gerechnet für Ihre Anwaltskosten, der von Ihnen zu leistenden Gerichtskosten als Vorschuss und einem streitigen Urteil.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Günthner
Rechtsanwalt