Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1.
Ich gehe auch von einem Kaufvertragsschluss aus, zumal die Ablaufregularien von ebay erfüllt sein dürften.
Ihr Vertragspartner befindet sich damit mit der Kaufpreizahlung und der Abholung der Kaufsache in Verzug, weshalb Sie aus diesen Sachverhalt Ansprüche ableiten können.
2.
Genau, Sie können eine letzte Frist von 14 Tagen setzen und dann einen Anwalt Ihrer Wahl einschalten, dessen Kosten Ihr Vertragspartner ebenfalls übernehmen muss, auch die bereits entstandenen Ansprüche kann der Anwalt geltend machen.
3.
Das könnte durchaus wegen eines insofern berechtigten Interesse geltend gemacht werden, dass ebay Ihnen bzw. dem Anwalt herausgeben muss, vor dem Hintergrund das Ihnen sonst die Verfolgung Ihrer Ansprüche unmöglich bzw. Sehr erschwert werden würde.
4.
Richtig, s. o.
Ein Tipp noch: Der Anwalt könnte z. B. den Rücktritt vom Vertrag erklären und Schadensersatz geltend machen, etwa weil ein Verkauf nicht mehr zu dem jetzigen Preis möglich ist (was man abwarten müsste).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Eine Nachfrage zu Punkt 3):
Bei ebay-Kleinanzeigen kann ein Mietglied ein Konto eröffnen, ohne seine Adresse angeben zu müssen. Dies ist anders wie im großen ebay-Bruder.
Dies bedeutet, dass jemand die Adresse des Käufers zB auf Grund seiner Handynummer beim Provider herausfinden müsste. Oder aber durch Befragung besagter Bekannter des Käufers (deren Adresse ja bekannt ist).
D.h. also es wäre nötig, dazu tätig zu werden.
Vermag dies ein Anwalt. Oder wäre das zu kostenintensiv und es müsste der Weg über eine Anzeige bei der Polizei gegangen werden, damit diese die Daten des Käufers eruieren.
Ach so ja .... Sie sprechen von einer Frist von 2 Wochen. Einige wenige Tag (eine solche Fristsetzung ist schon erfolgt) wäre wohl zu wenig?
Vielen Dank nochmal und schöne Ostern.
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie wie folgt beantworte:
Danke für die Aufklärung.
Trotzdem müsste das möglich sein, Weiteres herauszubekommen, zumal in der Tat auch ein Eingehungsbetrug bzw. versuchter Betrug hier in Rede steht, wenn mann einen Kaufvertrag schließt und nicht zahlen will. Da würde ich mir mindestens eine Strafanzeige vorbehalten.
Allerdings kenne ich die eher tatsächlichen als rechtlichen Schwierigkeiten in der Praxis, was diese Fälle anbelangt. Da beruft man sich häufig vorschnell auf Datenschutz etc.
Deswegen ist die Tätigkeit des einzuschaltenden Anwalts sehr ratsam und folgerichtig.
Zur Fristfrage: Da genügen auch wenige Tage, da Sie schon mehrmals nachgefragt haben - das müssen somit nicht 14 Tage sein.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben und wünsche Ihnen schöne Ostern.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt