Vater (pflegebedürftig) und Mutter (verstorben) übergaben vertraglich (notariell) das Anwesen (Landwirtschaft, Haus mit mehreren Zimmern, Grundstück,) an Tochter 3 (verstorben vor 8 Jahren)(im folgend zitierten Vertrag ÜBERNEHMER genannt). ... Schuldrechtlich wird vereinbart: Der Übernehmer ist zum Abbruch des Waschhauses berechtigt, ist dann jedoch verpflichtet, den Übergebern einen Ersatzraum zur Verfügung zu stellen, der zur Unterstellung eines Personenkraftwagens geeignet ist. 3.Die Übergeber erhalten täglich die vollständige Verköstigung zu allen Mahlzeiten am häuslichen Tisch des Verpflichteten in standesgemäßer und ortsüblicher Weise sowie reichlich und gut im Falle von Krankheit, Siechtum oder hohem, Alter auch die vom Arzt verordnete Kranken-oder Schonkost, überhaupt stets die Kost, welche dem jeweiligen Alters-und Gesundheitszustand der Übergeber entspricht. 4. Bei Krankheit und Gebrechlichkeit erhalten die Übergeber die erforderliche Wart und Pflege auf dem Vertragsanwesen, solange sie sich dort aufhalten und soweit die Wart und Pflegeverpflichtung für den Übernehmer zumutbar ist.