Ich hoffe, dass mir jemand helfen kann, verzweifel bei diesem Fall bzw den noch übrigen Fragen komplett, muss das aber bis Freitag wissen. Vielen Dank
Der unverheiratete G ist Eigentümer einer größeren Obstplantage im Havelland, die er seit vielen Jahren als Obstbauer bewirtschaft. Als G nach langer Krankheit stirbt und ein Testament nicht aufgefunden wird, beantragt sein einziger Sohn S beim Nachlassgericht als Alleinerbe einen Erbschein, der ihm kurze Zeit später erteilt wird.
S möchte in die Obstplantage, die G wegen seiner Krankheit zunehmend vernachlässigt hatte, investieren, um sie in einigen Jahren mit Gewinn zu verkaufen. Wegen der Finanzierung wendet er sich an den Angestellten P der B-Bank AG und erläutert ihm die Erbschaft sowie die wirtschaftliche Situation der Plantage.
Etwa einen Monat zuvor war P vom Vorstand der B-Bank AG zum Prokuristen bestellt worden. Im Arbeitsvertrag hatten P und die B-Bank AG vereinbart, dass P während der sechsmonatigen Probezeit Rechtsgeschäfte über 250.000 € nur zusammen mit dem
Vorstand vornehmen darf. Eintragungen im Handelsregister sind nicht erfolgt.
Da S das Geld dringend benötigt und die nächste Vorstands-sitzung erst einige Wochen Später anberaumt ist, schließt P als Prokurist der B-Bank AG mit S einen Darlehensvertrag über 300.000€ . S weiß von den Absprachen zwischen P und der B-Bank AG nichts. P geht bei Vertragsschluss davon aus, dass sich der Vorstand später mit der Darlehensvergabe einverstanden erklären wird. Zur Sicherung des Darlehens bestellt S Gegenüber P zugunsten der B-Bank AG eine Briefhypothek an dem geerbten Grundstück,die wenig später ins Grundbuch eingetragen wird. Zwar ist zu diesem Zeitpunkt noch G als Eigentümer im Grundbuch eingetragen. Beim Grundbuchamt hatte S jedoch zusammen mit den anderen Unterlagen eine Ausfertigung des Erbscheins eingereicht,
woraufhin die Eintragung der Hypothek ,, ohne Probleme" erfolgte. Nach Aushändigung des Briefes von S an P zahlt die B-Bank AG das Darlehen aus. Von dem Geld kauft S eine neue Erntemaschine.
Wegen des schlechten Geschäftsergebnisses der B-Bank AG sieht sich P in der nächsten Vorstandssitzung heftiger Kritik ausgesetzt und nach längerer Diskussion widerruft der Vorstand die Prokura. Der Widerruf wird nicht ins Handelsregister eingetragen. Da dem P wegen der noch laufenden Probezeit auch die Entlassung angedroht wird, hält er es für sicherer, die Kreditvergabe an S geheim zu halten, und entschließt sich zum
Verkauf des hypothekarisch gesicherten Darlehens.
Zu diesem Zweck tritt er an seinen Freund F heran und bittet um Hilfe. Aus Scham erwähnt P den Widerruf der Prokura nicht. Allerdings weiß F aus früheren Gesprächen von der Erteilung der Prokura und von den arbeitsvertraglichen Regelungen zwischen
P und der B-Bank AG, meint aber, dass ihn als Außenstehenden diese Absprachen nichts angingen. Zudem hat F, der 275.000 € bezahlen soll, bereits einen weiteren Käufer D gefunden, der seinerseits etwas mehr für die Hypothek bezahlen will.
Schon am nächsten Tag einigen sich F und P, der wiederum im Namen der B –Bank AG handelt, formgerecht über Verkauf und Abtretung der hypothekarisch gesicherten Forderung.
Die Abtretungserklärung des P namens der B-Bank wird im Hypothekenbrief Wirksam notariell beurkundet; Eintragungen im Grundbuch erfolgen nicht. Kurz darauf Einigt sich F mit D, wobei im handschriftlichen Vertrag von Verkauf und Abtretung der
,,Hypothek" die Rede ist. F händigt D den von P erhaltenen Hypothekenbrief aus.
In der Folge stellt sich heraus, dass G kurz vor seinem Tode ein Testament aufgesetzt hatte, in dem er seine langjährige Hausangestellte und Pflegerin H als Alleinerbin eingesetzt
hatte. Das Testament hatte G handschriftlich verfasst und in einen verschlossen Briefumschlag mit der Aufschrift „ Testament“ gelegt. Wegen des fehlenden Platzes auf dem Papier hatte G nur auf dem Briefumschlag mit seinem Namen unterschrieben.
Als der Vorstand der B-Bank AG von den Geschäften des P mit F erfährt, erklärt er,dass er damit nichts zu tun haben wolle; P sei inzwischen entlassen worden.
Alsbald verlangt das Nachlassgericht wegen der offenen Erbschaftsstreitigkeiten von S die Rückgabe des Erbscheins. Um ,,vollendete Tatsachen" zu schaffen, verkauft S einen
älteren Traktor und einen Verkaufswagen an K. Den Verkaufswagen, der bisher ausschließlich auf Märkten in der Umgebung eingesetzt und nur nachts auf der Plantage
untergestellt wurde, nimmt K sogleich mit. Da der Traktor wegen eines Defekts nicht fahrbereit ist, will K ihn erst nach der Reparatur abholen. Von der Hypothek und den rbschaftsstreitigkeiten hat K keine Kenntnis, wohl aber geht er davon aus, dass S die verkauften Fahrzeuge von G geerbt hat. Vom Erbschein weiß K zunächst nichts.
Als D die Zwangsvollstreckung betreibt, ordnet das Gericht die Zwangsversteigerung des Grundstücks an und stellt den Beschluss wirksam zu. Danach holt der noch immer ahnungslose K den inzwischen reparierten Traktor von der Obstplantage ab und einigt sich mit S, der ihm diesmal den Erbschein zeigt, über den Eigentumsübergang. Kurz darauf wird ein Versteigerungsvermerk ins Grundbuch eingetragen und H nimmt das
Grundstück unter Protest des S in Besitz. lm Zwangsversteigerungstermin erhält Z den Zuschlag. Zuvor hatte S noch ein Schreiben vom Gericht erhalten, dass er aus Wut ungeöffnet weggeworfen hatte.
Fragen
1. Kann D nach Fälligkeit die Duldung der Zwangsvollstreckung verlangen? Wenn ja,von wem, woraus?
2. Woraus kann D von S die Rückzahlung des Darlehens verlangen?
3. Kann Z von K die Herausgabe des Verkaufswagens und des Traktors verlangen? Falls ja, woraus?
4. Kann S von Z die Herausgabe der Erntemaschine verlangen?