Maklerprovision in M&A Bereich
beantwortet von
Rechtsanwalt Christian Mauritz / Düsseldorf
Sollte es, aus welchen Gründen auch immer, erst nach Ablauf von 18 Monaten zum rechtswirksamen Abschluss ein Beteiligungs- oder Übernahmevertrages zwischen „A-Kunde" und dem Zielunternehmen bzw. dessen Gesellschafter(n) kommen, so besteht seitens „B-Makler" kein Anspruch auf Zahlung einer Erfolgsprovision mehr." sollte unterschrieben werden. Fragen: Normalerweise besteht eine Frist von drei Jahre für die Ansprüche auf die Provision??