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Nachbar verlangt Rückbau der Grenzmauer oder Abkauf des Teilgrundstücks

28. August 2015 16:08 |
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Nachbarschaftsrecht


Beantwortet von

Zusammenfassung

Darf der Nachbar den Abriss einer Grenzmauer verlangen, die sich möglicherweise direkt auf der Grundstücksgrenze befindet und bereits seit 1948 dort steht?

Nein, ein Abrissanspruch des Nachbarn besteht hier grundsätzlich nicht. Selbst wenn es sich um einen Überbau auf das Nachbargrundstück handelt, hätte dieser direkt 1948 gerügt werden müssen. Der Nachbar hätte allenfalls Anspruch auf eine Entschädigung in Form einer jährlichen Geldrente, sofern ein Überbau nachgewiesen würde. Ein Abriss kann nicht mehr verlangt werden.

Als Mitglied einer Erbengemeinschaft habe ich in Hessen ein altes Haus geerbt. Das Haus wurde 1925, ein Anbau 1948 errichtet. Im Zuge dieser Bauarbeiten ist auch eine Grenzmauer zu einem unbebauten Wiesengrundstück errichtet worden. Sie dient zur Abstützung gegen das niedrigere Niveau des Nachbargrundstückes und ist gleichzeitig Teil eines Zugangsweges mit Treppe zum Garten und Keller des Hauses. Die Mauer hatte ursprünglich gegenüber dem Nachbargrundstück eine Höhe von ca. 80 cm bis max.2 m (Hanglage im unteren Bereich) . Auf der Mauer befindet sich noch ein Geländer.
Die Mauer wurde mittig auf der Grenze errichtet.
1986 wurde das Nachbargrundstück verkauft, aufgeschüttet und bebaut.
Nach dem Tod des Erblassers (2015) verlangt jetzt dieser Nachbar, dass wir entweder die Grenzmauer abreißen und auf unser Grundstück zurück bauen oder einen Teil seines Grundstücks käuflich erwerben. Die Kosten der Grundstücksteilung, Grundbucheintragungen und Notarkosten sollen wir übernehmen, da dies ja günstiger als ein Abriss sei.
Mit der Erblasserin sei damals mündlich auf Lebenszeit eine Duldung der Situation vereinbart worden und zwar gegen die kostenlose Überlassung von Baustrom.
Wir als neue Eigentümer seien dagegen zu einer "Grenzklärung" verpflichtet.

Die Fragen:

1. hat der Nachbar einen Anspruch auf Abriss der seit mindestens 1948 bestehenden Mauer oder kann er den Ankauf des Teilgrundstückes verlangen?

2. Liege ich mit meiner Einschätzung richtig, dass es sich bei der Mauer um eine gemeinschaftliche Grenzanlage nach $ 921 BGB handelt?

3. Existiert die behauptete Pflicht zur Grenzklärung und wenn ja, wer trägt die Kosten?



28. August 2015 | 17:41

Antwort

von


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Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen wie folgt beantworten:

Sofern sich die Grenzmauer tatsächlich genau auf der Grundstücksgrenze befindet handelt es sich in der Tat um eine Grenzanalge i.S.d. § 921 BGB . Sofern vom Nachbarn eine Klärung des tatsächlichen Grenzverlaufs der Grundstücksgrenze verlangt wird, müsste dazu zunächst ein begründeter Verdacht / Anhaltspunkt bestehen. Wäre dieser gegeben, kann eine sogenannte Abmarkung (Vermessung) zur Wiederherstellung des Grenzverlaufs gem. § 919 BGB verlangt werden. Die Kosten dafür tragen jedoch gemäß § 919 Abs. 3 BGB die Beteiligten zu gleichen Teilen.

Ein Anspruch auf Abriss dürfte vorliegend aber grundsätzlich ausscheiden. Sogar wenn es sich um einen Überbau handelt, hätte der damalige Eigentümer im Jahre 1948 (!) den Überbau sofort rügen müssen. Ausgehend davon, dass der Überbau hier auch nicht vorsätzlich erfolgte (wohl sowieso nicht mehr nachweisbar), hat ihr Nachbar nur einen Anspruch auf eine angemessene Entschädigung in Form einer jährlichen Geldrente gem. § 912 BGB . Dies wäre jedoch auch nur dann der Fall, wenn es sich um einen Überbau handelt, also die Mauer auf dem Grundstück des Nachbarn steht.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.

Mit freundlichen Grüßen

Alexander Nadiraschwili, LL.M. (Sydney)
Rechtsanwalt

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Rechtsanwalt Alexander Nadiraschwili, LL.M.
Fachanwalt für Steuerrecht

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