Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
Vielen Dank für die eingestellte Frage. Diese möchte ich aufgrund ihrer Sachverhaltsangaben und in Ansehung des Einsatzes wie folgt beantworten.
Beachten Sie bitte, dass auch kleinste Veränderungen durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben im Sachverhalt die rechtliche Beurteilung im Ergebnis beeinflussen kann.
§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger im Abschnitt 7 - Mehrheit von Schuldnern und Gläubigern besagt:
„Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist."
In Verbindung mit gemeinschaftlichen Konten regelt diese Vorschrift den Ausgleich im Innenverhältnis zwischen den Kontoinhabern direkt.
Soweit Sie hier nun eine andere Regelung mit Ihrem Ehemann treffen, wird von der gesetzlichen Regelung der 50:50 Teilung abgewichen und nach dem vorliegenden Wortlaut, sollen Sie nunmehr nur noch über Vermögenswerte auf den Konten verfügen dürfen, die Sie auch eingebracht haben.
Dies würde jedoch die Verwendung gemeinsamer Konten überflüssig machen.
Da keine Regelung über die Vergangenheit in die Vereinbarung eingeflossen ist, kann diese (wie bei Dauerschuldverhältnissen üblich) nur „ex-nunc", also ab dem Zeitpunkt der Unterzeichnung (für die Zukunft) gelten.
Dies könnte auch durch die künftige Einrichtung jeweiliger eigener Konten und entsprechende Bedienung derer durch Einzahlung nunmehr darauf erreicht werden.
Aufgrund der Regelung des Innenverhältnisses durch § 340 BGB
kann ich einen steuerlichen Zusammenhang über eine Konstruktion von wegen Schenkung und Finanzamt nicht erkennen.
Das Finanzamt ist ja nicht Kontoinhaber, steht also nur im Außenverhältnis.
Soweit die Firma ihres Mannes eine juristische Person ist, steht zwar auch diese im Außenverhältnis, leistet aber keinesfalls Zahlungen an Sie persönlich.
Eine Schenkung der Firma ist aufgrund der Voraussetzungen von § 516 BGB
auch eher abwegig. Anderweitige Zahlungen an Sie persönlich, wären als Einkünfte gegenüber dem Finanzamt zu deklarieren. In einer gemeinsamen Veranlagung mit ihrem Ehemann erklären Sie sich üblicherweise bei der jährlichen Steuererklärung.
Soweit die Firma als Personengesellschaft geführt wird, gehört diese und ihre Einkünfte (Gehaltszahlungen und Ausschüttungen) zum Vermögen der Zugewinngemeinschaft.
Auch innerhalb der Zugewinngemeinschaft von Eheleuten gilt der Grundsatz vom Privateigentum der einzelnen Ehegatten. Das bedeutet, die Vermögenswerte, welche ihr Mann erwirbt gehören allein ihm und diese, welche Sie sich leisten, gehören Ihnen, mit Ausnahme Sie werden in Ansehung für den gemeinsamen Hausstand erworben. Nun gehören aber Geldwerte nicht zu dieser Gattung von Vermögenswerten. Mit der Einzahlung auf diese sog. „UND" oder „ODER"-Konten gibt er bei Annahme des gesetzlichen Regelfalls sein Eigentümerschaft daran auf, da hier von einer hälftigen Berechtigung ausgegangen wird. Mit der geschilderten Vereinbarung wird m. E. nach der Sinn der gemeinsamen Konten ad Absurdum geführt, da wie bereits geschildert, sozusagen jeder nur noch über sein Vermögen verfügen darf.
Stellen Sie sich den Fall vor, dass Sie ohne Zustimmung über mehr als Ihr eingebrachtes Vermögen verfügen oder ein Dritter einen entsprechenden Anspruch gegen Sie erwirkt und den Geldbetrag von diesem Konto pfändet. In diesem Fall könnte ihr Mann aufgrund der Vereinbarung von Ihnen Ersatz dessen, was Sie zu viel verbraucht haben, verlangen. Ein Schutz gegen Ansprüche Dritter (weil man sagen könnte, das ist aber nicht mein Geld…) birgt weder § 340 BGB
noch die Vereinbarung zwischen Ihnen und ihrem Mann.
Im Übrigen bindet diese Vereinbarung auch nicht die kontoführende Bank, auch Sie ist Dritte (also Außenverhältnis) im Sinne der Vereinbarung.
Über das, was ihr Mann und dessen Steuerberater mit dieser Vereinbarung erreichen wollen kann ich an dieser Stelle nur Mutmaßungen anstellen. Nach m. E. jedoch wird hier niemand vor Ansprüchen des Finanzamtes geschützt oder benachteiligt.
Soweit man hier einer weitergehenden familienrechtliche Betrachtung nachgehen wöllte, schützt diese Vereinbarung ihren Mann NICHT vor den gesetzlichen Unterhaltspflichten während der Ehe, bei einer eventuellen Trennung und auch nicht nach einer darauf folgenden Scheidung der Ehe.
Beim gesetzlichen Fall der Zugewinngemeinschaft werden bei Scheidung die während der Ehe erwirtschafteten Werte zu gleichen Teilen aufgeteilt. Mit in die Ehe eingebrachte oder auch während der Ehe geerbte Vermögenswerte der einzelnen Eheleute bleiben hierbei außen vor.
So Sie es denn so bewerten möchten, sehe ich m. E. nach als Nachteil für Sie an, nicht mehr auf das einst gemeinsam geschaffene Konto inklusive der gemeinsam geschaffenen Vermögenswerte vertrauen zu können. Rechtlich kann ich hier keinen durchschlagenden Nachteil auf ihrer Seite sehen. Anmerken möchte ich jedoch, dass eine jeder Vereinbarung oder Abänderung einer einmal getroffenen Vereinbarung (Eröffnung gemeinsamer Konten) Grundlage künftigen Streitpotentials ist. Im Notfall müssten Sie sicher auch anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen, um ihre Position zu behaupten. Aber dies gilt auch unabhängig von der fraglichen Vereinbarung.
Ich freue mich über Ihre positive Bewertung.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle, Rechtsanwalt
Antwort
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Dankeschön für die schnelle Nachricht. Ich möchte noch erwähnen, dass ich bei der Firma meines Mannes angestellt bin und monatlich Gehalt beziehe. Ist dies von Bedeutung?
Sehr geehrte Fragestellerin,
Nein, das hat insoweit keine Bedeutung, da Zahlungen auf das gemeinsame Konto ja immer aufgrund einer Verpflichtung bzw. Vereinbarung und mit dem Zweck der Erfüllung i. S. von § 362 BGB
. Wie gesagt § 340 BGB
regelt ausschließlich das Innerverhältnis der Kontoinhaber.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt / Aachen