Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern kein Testament vorliegt und ein neuer Ehepartner nicht vorhanden ist, erben beide Töchter zu jeweils ½.
Wie kann Tochter A einfach (und vorerst ohne Konflikte mit Tochter B) feststellen welche Geldzuwendungen an Tochter B in der Vergangenheit gingen und welches Restvermögen nach dem Tod überhaupt besteht? Kann sie z.B. von den Banken oder einem Nachlassgericht eine Auskunft verlangen?
Sofern Tochter B allein den Überblick über den Nachlass hat, besteht grundsätzlich kein Auskunftsanspruch, da jeder Erbe sich selbst Auskunft einholen kann. Da Tochter A als Erbin im Erbschein benannt sein muss, kann Tochter A bei Banken Auskunft verlangen. Hierzu muss Tochter A lediglich den Erbschein bei der Bank vorlegen.
Sofern Tochter B für die verstorbene Mutter bestimmte Geschäfte erledigt hat, kann dies zu einem Auskunftsanspruch von Tochter A gegen Tochter B gem. §§ 666,681 BGB
führen. Danach muss Tochter B detailliert Auskunft geben, welche Geschäfte diese wann vorgenommen hat. Hierfür muss Tochter B auch vorhandene Belege vorlegen.
Sofern Tochter B Vollmacht über Bankkonten hatte, so hat diese auch alle entsprechenden Bankunterlagen wie etwa Sparbücher und Kontoauszüge vorzulegen.
Entsprechende Ansprüche bestehen auch, wenn ein Miterbe allein die Nachlassverwaltung geführt hat. Hierzu gehören u.a. die Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten oder die Geltendmachung von Nachlassforderungen.
Im Zweifel kann von Tochter B die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung über die Richtigkeit und Vollständigkeit der gemachten Angaben gefordert werden.
Wie kann Tochter A direkt von Tochter B Auskunft über die Schenkungen verlangen und Auskunft über das verbliebene Vermögen nach dem Tod?
Nach § 2057 BGB
ist jeder Miterbe verpflichtet, den übrigen Erben auf Verlangen Auskunft über seine ausgleichungspflichtigen lebzeitigen Zuwendungen (Vorempfänge) zu erteilen. Dieses Auskunftsrecht steht allen Miterben unter- bzw. gegeneinander zu.
Auch hier kann von Tochter B bezüglich der erhaltenen Zuwendungen die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung gefordert werden, wenn Grund zur Annahme besteht, dass die Auskunft nicht mit der nötigen Sorgfalt erteilt worden ist.
Besteht ein Anspruch auf einen Ausgleich von Tochter B an Tochter A und wie errechnet sich dieser?
Schenkungen der letzten 10 Jahre sind dem Nachlass hinzuzurechnen. Dabei sinkt der zuzurechnende Wert entsprechend den Jahren, die die Schenkung zurückliegt, d.h. wenn im Jahr 2006 ein Betrag von 150.000 € zugewandt wurden, sind diese noch zu 1/3 zuzurechnen, da seit der Schenkung 7 Jahre vergangen sind. Soweit es sich bei den Geldabhebungen seit 2009 auch um Schenkungen handelt, sind diese ebenfalls dem Nachlasswert entsprechend zuzurechnen.
Sobald der gesamte Nachlasswert (Vermögen abzgl. Nachlassverbindlichkeiten) feststeht, erhält jeder Erbe ½, sodass Tochter B, wenn diese sämtlichen Nachlass besitzt, Tochter A entsprechend auszuzahlen hat bzw. die Gegenstände im entsprechenden Wert herausgeben muss.
Tochter A hatte noch zu Lebzeiten der Mutter Ausgaben zur Pflege (z.B. Essen auf Rädern). Werden diese ebenfalls berücksichtigt?
Hierzu ist zunächst zu klären, ob dies als Schenkung erfolgte oder ob die Mutter die Ausgaben auszugleichen hatte. Im Falle einer Schenkung kann keine Berücksichtigung erfolgen. Sofern die Ausgaben ausgeglichen werden sollten, handelt es sich um Nachlassverbindlichkeiten, die an Tochter A auszuzahlen sind. Erst nach Abzug aller Nachlassverbindlichkeiten, wird das Erbe zu jeweils ½ aufgeteilt. Dass ein Ausgleich erfolgen sollte, müsste Tochter A allerdings im Zweifel beweisen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Daniela Weise, Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 24.03.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
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Rechtsanwältin Daniela Weise-Ettingshausen
Sehr geehrte Frau Weise-Ettingshausen,
vielen Dank für Ihre ausführliche Auskunft.
Nach dieser langen Zeit wurden von Tochter B keine verwertbaren Unterlagen der zu Lebzeiten gemachten Geldzuwendungen und des Restvermögen vorgelegt.
Könnten auch die Kinder von Tochter A unabhängig von ihr, die Auskunft (u.U. auch mit eidesstattlicher Versicherung) über das Erbe/Restvermögen einfordern und gegebenenfalls später einklagen?
Bestehen hierfür Verjährungsfristen?
Besten Dank im Voraus.
Gern beantworte ich Ihre Nachfrage wie folgt:
Die Kinder von A können keine Auskunft verlangen, da diese nicht Erbe geworden sind.
Dies kann nur A selbst. Auch kann nur A eine Klage gegen B erheben.
Der Auskunftsanspruch verjährt in 30 Jahren (§ 197 Abs. 1 Nr. 2 BGB
). Auch der Anspruch auf Herausgabe des Nachlasses (§ 2018 BGB
) verjährt in 30 Jahren. Früher verjährt allerdings der Anspruch auf Auseinandersetzung der Erbschaft. Dieser Anspruch verjährt nach den §§ 195
, 199 BGB
in 3 Jahren. Will A also gegen B Ihren Anteil fordern, muss die Verjährungsfrist von 3 Jahren beachtet werden. Fehlt es an der erforderlichen vorherigen Auskunft muss beides gleichzeitig im Wege einer sog. Stufenklage innerhalb der drei Jahre eingeklagt werden.