Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Anfrage beantworte ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt:
Zunächst einmal ist auch derjenige, der Eine Eigentumswohnung im Wege der Zwangsversteigerung ersteigert Sondernachfolger im Sinne von § 10 Abs. 3 WEG
. Die Art und Weise des Erwerbs / des Erstehens der Wohnung ist hierbei unerheblich (vgl.: BayObLG NJW RR 88, 1163
)
Die Folge davon ist, dass nicht eingetragene Vereinbarungen nicht gegen (also zum Nachteil) des Sondernachfolgers wirken.
Eine Regelung, ob Vereinbarungen nicht eingetragene Vereinbarungen zugunsten des Sondernachfolgers wirken findet sich im WEG nicht.
Daher muss auf die allgemeinen Regelungen des BGB zurückgegriffen werden.
Hier ist in § 746 BGB
unter anderem geregelt, dass Vereinbarungen, die die Benutzung eines gemeinschaftlichen Gegenstandes zum Inhalt haben sowohl gegen als auch für den Sondernachfolger wirken.
Da die Vereinbarung nicht eingetragen ist, bleibt nur noch die positive Wirkung der Vereinbarung.
Die Inanspruchnahme des Sondernutzungsrechts durch den Sondernachfolger kann also auch ohne Eintragung im Grundbuch erfolgen.
Sollte bei meiner Antwort noch etwas offen geblieben sein, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort einen Einblick in die Rechtslage verschafft zu haben und verbleibe
Der § 746 BGB
"spricht" von Benutzung des gemeinschaftlichen Gegenstandes. Derartiges Sondernutzungsrecht, geht aber über die bloße Gebrauchsregelung hinaus und schließt den Mitgebrauch der anderen Eigentümer aus. Als Beschluss wäre dieser nichtig, da gesetzesändernd, gem. BGH-Urteil vom 20.09.2000.
Findet der § 746 BGB
wirklich Anwendung?
Vielen Dank für eine Antwort.
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Nahcfrage beantworte ich wie folgt:
Sie haben recht, dass ein Beschluss der Eigentümerversammlung, der eine derartige Sondernutzung regeln würde tatsächlich nichtigt wäre.
Eine Regelung durch eine Vereinbarung ist aber ausweislich der von Ihnen genannten Entscheidung des Bundesgerichtshofs ( Az.: V ZB 58/99
) möglich und zulässig.
Daher findet § 746 BGB
für jede Art der Benutzungsregelung - auch für die Zuweisung des Rechts der alleinigen Nutzung- -Anwendung.
Mit freundlichen Grüßen
Bade
Rechtsanwalt