Weiterbeschäftigung nach Widerspruch zu Betriebsübergang nach BGB §613a
vom 2.9.2015
51 €
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beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Der Betriebsübergang war gestern (am 1.9.2015), meine Frau hat am 27.8. innerhalb der Monatsfrist als einzige im Unternehmen schriftlich wiedersprochen und hat auch am 31.8. ihre ordentliche Kündigung (2 Monate Frist) von der alten Betreibergesellschaft bekommen. ... Wenn die alte Gesellschaft ihr keinen vergleichbaren Arbeitsplatz zuweisen kann, muss sie zwar trotzdem die Gehaltsansprüche meiner Frau bedienen (bis die 2 Monate Kündigungsfrist abgelaufen sind), diese muss dafür aber nicht weiter arbeiten.? ... Dann wäre ja die Widerspruchsmöglichkeit nach § 613a BGB im wesentlichen nutzlos weil man genausogut eine ordentliche Kündigung bemühen könnte.?