Sehr geehrter Ratsuchender,
Gemäß § 143a Abs. 1 Satz 1 des dritten Sozialgesetzbuchs (SGB III) ruht Ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld aufgrund der erhaltenen Entlassungsentschädigung vom Ende des Arbeitsverhältnisses an bis zu dem Tag, an dem es bei Einhaltung der ordentlichen Kündigungsfrist geendet hätte. Diese Frist beginnt hier mit dem Tage der Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses, § 143a Abs. 1 Satz 2 SGB III
.
Da in Ihrem Fall am 02.03.2007 eine Kündigung gemäß <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__622.html" target="_blank">§ 622</a> Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> erst mit Wirkung zum 31.07.2007 (vier Monate zum Monatsende) erklärt werden konnte, ist der Ruhenszeitraum grundsätzlich auch erst zu diesem Zeitpunkt beendigt.
Anders verhält es sich gemäß § 143a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB III
, wenn ein Arbeitsverhältnis beendet wird, bei dem eine ordentliche Kündigung durch den Arbeitgeber zeitlich unbegrenzt ausgeschlossen ist (z.B. durch einen Tarifvertrag), dann gilt für das Ruhen des Anspruchs eine (fiktive) Kündigungsfrist von 18 Monaten. Kann einem unkündbaren Arbeitnehmer nur bei Zahlung einer Entlassungsentschädigung ordentlich gekündigt werden, gilt für das Ruhen des Anspruchs eine (fiktive) Kündigungsfrist von einem Jahr.
Allerdings gelten nach der Dauer der Betriebszugehörigkeit und Ihres Alters gemäß § 143a Abs. 2 SGB III
Höchstfristen für das Ruhen des Anspruchs. In Ihrem Fall sind 50% der Abfindungssumme zu berücksichtigen (€ 8.250). Nachdem diese Summe aber gemessen an Ihren bisherigen kalendertäglichen Einkünften (€ 75,62) rechnerisch nicht bereits früher verbraucht ist (nämlich erst nach 109 Kalendertagen, also am 17.08.2007), endet die wegen der Entlassungsentschädigung angeordnete Ruhenszeit regulär am 31.07.2007.
Hieran schließt sich gemäß § 143a Abs. 1 Satz 5 SGB III
eine etwaige Ruhenszeit wegen Urlaubsabgeltung (§ 143 Abs. 2 SGB III
) an, entsprechend der Dauer des abgegoltenen Urlaubs.
Ebenso fällt eine Sperrzeit nach § 144 SGB III
, etwa wegen Arbeitsaufgabe, zusätzlich an.
Die zitierten Vorschriften des SGB III können Sie <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://www.sozialgesetzbuch-bundessozialhilfegesetz.de/_buch/sgb_iii.htm" target="_blank">hier</a> nachlesen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meiner Auskunft weiterhelfen. Für Rückfragen stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Sehr geehrter Herr Geyer,
vielen Dank zunächst für die Beantwortung der Frage.
Läuft die Sperrzeit parallel zur Ruhezeit mit, oder wird die Sperrzeit kumulativ auf die Ruhezeit aufgeschlagen (was einen Beginn der ALG I Zahlung auf den 23.10. verschieben würde). Ich verstehe den zitierten §144 Abs 2 SGB III
in der Form das die Frist mit dem Tag des Ereignisses beginnt das die Sperrzeit begründet (also den 02.03.2007).
Vielen Dank für die Beantwortung
Sehr geehrter Ratsuchender,
Die Sperrzeiten nach § 144 SGB III
werden nicht kumulativ zu den Ruhenszeiten nach §§ 143
, 143a SGB III
aufgeschlagen, sondern es gilt die jeweils längere Frist.
Nach einem grundlegenden Urteil des Bundessozialgerichts beginnt die Sperrfrist wegen Arbeitsaufgabe bereits mit der Freistellung des Arbeitnehmers, hier also am 02.03.2007.
Anders bei einer einseitigen Freistellung oder einer einvernehmlichen aber widerruflichen
Freistellung, dann Beginn am 01.05.2007 (BSG, Urteil vom 25.04.2002 = NZA-RR 2003, 105
).
Da insoweit maximal zwölf Wochen anfallen, bleibt es hier aufgrund der längeren Ruhenszeiten in beiden Fällen bei dem Endtermin 31.07.2007, außer wenn
- nicht eine längere Kündigungsfrist fingiert wird (siehe Ausgangsantwort, zu § 143a Abs. 1 Satz 3 und Satz 4 SGB III
) oder aber wenn
- die Voraussetzungen für die Ruhenszeiten (teilweise) wegfallen sollten, also entweder ein durchsetzbarer Rechtsanspruch nicht besteht oder die Abfindung nicht oder nicht in der vorgesehenen Höhe ausbezahlt wird, so dass dann mindestens die Sperrzeit nach § 144 SGB III
anzusetzen ist.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt