Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten unseren Mietvertrag (insbesondere die Klauseln zu Schönheitsreperaturen, Instandhaltung, Benutzung der Mietsache, Kleinreparaturen, Beendigung des Mietverhältnisses [hier auch insbesondere den Teil zu den Schönheitsreperaturen]) zu prüfen, ob dieser noch der aktuellen rechtsprechung genüge trägt und weder Vermieter noch Mieter benachteiligt. ... Entsteht für den Mieter nach Abschluss des Mietvertrags ein berechtigtes Interesse, einen Teil des Wohnraums einem Dritten zum Gebrauch zu überlassen, so kann er vom Vermieter die Erlaubnis hierzu verlangen, es sei denn, dass in der Person des Dritten ein wichtiger Grund liegt, der Wohnraum übermäßig belegt wird oder dem Vermieter die Überlassung aus einem sonstigen Grund nicht zugemutet werden kann. 3. ... Auf die Kündigung des Mietvertrags finden die Vorschriften der §§ 573 ff BGB Anwendung.