Sehr geehrter Ratsuchender!
Vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Angaben und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes in der gebotenen Kürze wie folgt beantworte.
1. Grds. ist kann die Hausverwaltung von vorgefertigten Standardmietverträgen abweichen und individuelle Mietverträge aushandeln. Sofern Sie diesen Vertrag in der durch die Hausverwaltung gefertigten Form nicht unterschreiben wollen, sollten Sie das Gespräch suchen und auf Änderungen hinwirken, die den zugesagten Modalitäten entsprechen.
Sie könnten, falls Sie beweisen können, dass Ihnen andere Modalitäten zugesagt wurden, Ihren Anspruch auf die Wohnung durch einen Rechtsanwalt einfordern und gegebenenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen.
Die Beweisführung dürfte hier jedoch schwierig werden, da nicht ersichtlich ist, inwieweit das Vorgespräch wirklich schon als verbindliches Vertragsgespräch dienen sollte.
2. Die Kosten für den Ab- und Neueinbau der Küche müßten von Ihnen getragen werden, sofern der Vertrag aufgrund Ihrer fehlenden Unterschrift nicht zustande kommt und dem Vermieter nicht nachgewiesen werden kann, dass ein Vertrag zu anderen Konditionen vereinbart war.
3. Grds. können Sie von Ihrem bisherigen Vermieter nach erfolgter Kündigung keine Fristverlängerung verlangen. Hier wäre es an der Kulanz des Vermieters.
Der Vermieter kann, sofern Sie nicht rechtzeitig ausziehen, Schadenersatz gem. § 571 BGB
wegen verspäteter Rückgabe von Wohnraum geltend machen.
Ich bedaure, Ihnen keine erfreulichere Antwort geben zu können und hoffe, Ihre Fragen zunächst beantwortet zu haben.
Bitte beachten Sie, dass die Beantwortung der Frage auf Ihren Angaben beruht. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Bewertung ändern. Dieses Forum ist nicht geeignet, eine umfassende Beratung durch einen Rechtsanwalt zu ersetzen, sondern soll nur eine erste juristische Tendenz aufzeigen. Bei Rückfragen nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion auf dieser Seite. Sollten Sie eine Interessenvertretung aus dem Bereich von frag-einen-Anwalt.de heraus wünschen, so kontaktieren Sie mich bitte unter der angegebenen e-mail-Adresse.
Gerne bin ich Ihnen im Rahmen der Mandatserteilung behilflich.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper.
E-Mail: kanzlei-schoepper@alice-dsl.net
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
Fachanwältin für Familienrecht
Eine individuelle Vereinbarung wurde nicht ausgehandelt, sondern wird von der Hausverwaltung als einzige Variante vorgegeben. Verhandlungen werden ausgeschlossen. Bedeutet das also am Ende, dass neue Mieterschutz-Gesetze am Ende vor allem zum Nachteil von Mietern genutzt werden können?
Sehr geehrter Ratsuchender!
Grds. verhält es sich eher so, dass dem Mieter ggü. dem Vermieter verstärkte Rechtspositionen eingeräumt werden.
In Ihrem Fall haben Sie leider mit der Kündigung Ihrer alten Wohnung und dem Kauf der Küche vor Untschrift des neuen Mietvertrages vorschnell gehandelt.
Insofern ist es dem neuen Vermieter erlaubt, etwaige individuell formulierte Klauseln in den Mietvertrag aufzunehmen.
Diesem Verhalten können Sie jedoch, sofern die Klauseln nicht sittenwidrig oder aus einem anderen Grund unwirksam sind, nur durch eine Abstandnahme vom Vertrag entgegentreten.
Ich hoffe, Ihre Nachfrage beantwortet zu haben.
Mit freundlichem Gruß,
Rechtsanwältin Wibke Schöpper