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Mietrecht, Auszug, verschiedene Klauseln zu Schönheitsreparaturen - was gilt?

| 23. März 2011 20:37 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


in unter 1 Stunde

Schönen guten Tag,

wir ziehen Ende April nach 2,5 Jahren aus unserer Mietwohnung aus. Grundlage ist ein nicht individuell verhandelter, vorformulierter Mietvertrag.

Wir haben die Wohnung bei Einzug renoviert, unter §10 „Zustand der Mieträume" ist auch festgehalten, dass wir sie in unrenoviertem Zustand übernommen haben. Die meisten Räume wurden in weiß oder einem hellen Sand-Ton gestrichen. Einzelne Wände sind in „extremen" Farben gestrichen, z.B. dunkelrot.

Unser Vermieter hat uns nun aufgefordert, die Wohnung vor Auszug komplett weiß zu streichen. Allerdings bin ich mir über unsere Pflichten nicht ganz im Klaren, da sich verschiedene Klauseln im Vertrag finden.

Die Klauseln zu den Schönheitsreparaturen beinhalten keine starren Fristen, sondern geben Anhaltspunkte an sowie den Zusatz: „Maßgeblich sind jedoch die individuellen Verhältnisse". Weder haben wir die 3 Jahre, die als kleinste Orientierungsgröße für Küche und Duschräume angegeben sind, erreicht noch erfordert der Zustand der Wände und Decken eine Renovierung.

Folgende Regelungen sind nun enthalten:

- § 10 „Zustand der Mieträume": Bei Auszug verlassen die Mieter die Wohnung in einem besenreinen, ordentlichen und sauberen Zustand. Dübellöcher sind zu entfernen und fachgerecht zu verschließen. Sonstige Beschädigungen sind fachgerecht zu beheben.
- §11 „Schönheitsreparaturen": War eine Anfangsrenovierung in der Wohnung nötig und ist der Vermieter seiner Anfangsrenovierungspflicht nicht nachgekommen oder hat sich der Mieter ausdrücklich zur Anfangsrenovierung verpflichtet, so gilt folgendes: Hat der Mieter die Schönheitsreparaturen übernommen (was bei uns ja der Fall war), so muss er während der Mietzeit nur unter Maßgabe der genannten Fristen sach- und fachgerecht ausführen, jedoch nur soweit, wie er sie selbst verwohnt hat. Spätestens bei Ende des Mietverhältnisses hat der Mieter alle bis dahin je nach Grad der Abnutzung oder Beschädigung erforderlichen Arbeiten fachmännisch auszuführen oder dem Vermieter die Kosten anteilig zu erstatten. Resultieren Schönheitsreparaturen oder damit verbundene Kosten aus Abwohnrückständen von Vormietern (Z.B. erforderlicher doppelter Farbanstrich) hat der Mieter diese nicht vorzunehmen bzw. zu bezahlen.
- §25 „Rückgabe der Mietsache": Die in §12 benannten Schönheitsreparaturen sind, soweit fällig, bis zum Auszug vom Mieter durchzuführen. Insbesondere sind sämtliche Tapeten und Farbanstriche zu entfernen und die Mietgegenstände wie Wände, Decken, Fenster, Türen, Heizkörper und –rohre fachmännisch weiß gestrichen zurückzugeben. Für die Materialarbeiten gilt die VOB, Teil C

Was bedeutet das nun für uns? Müssen nur die extremen Farben überstrichen werden? Muss die Wohnung komplett weiß gestrichen werden und gilt das auch für die bereits weißen Wände? Müssen wir die Tapete entfernen und falls ja, beinhaltet die Klausel auch das Neu-Tapezieren und anschließende Weißeln? Ich habe gehört, dass die Klausel mit der Entfernung der Tapeten unwirksam wäre – falls das der Fall ist, welche Auswirkungen hat das auf die restlichen (wirksamen) Regelungen?

Vielen Dank im Voraus!

23. März 2011 | 20:54

Antwort

von


(1230)
Golmsdorfer Str. 11
07749 Jena
Tel: 036412692037
Web: https://www.jena-rechtsberatung.de
E-Mail:

Sehr geehrte(r) Fragesteller(in)

die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes sowie Ihres Einsatzes wie folgt:

Sofern die Wohnung nach 2,5 Jahren schon ein gewisses Renovierungsbedürfnis aufweist, müssen Sie auch renovieren.

Da Sie die Wohnung zum Einzug renoviert haben und man in der Regel davon ausgeht, dass frühestens nach 3 Jahren eine „Abwohnung" gegeben ist, müssen Sie hier nicht alles streichen.

Es müssen auf jeden Fall die Wände in extremen Farben wieder geweißt werden.

Die weißen Wände müssen nicht gestrichen werden und die sandfarbenen Wände auch nicht.

Tapete muss nicht entfernt werden. Sofern es in Ihrem Mietvertrag eine solche Tapetenklausel gäbe, wäre diese nach der Rechtsprechung des BGH unwirksam.

Ansonsten gilt § 10 des Mietvertrages. Sie müssen die Wohnung soweit besenrein, sauber und befreit von Schäden zurückgeben.


Rechtsanwalt Steffan Schwerin

Bewertung des Fragestellers 23. März 2011 | 21:14

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