Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ihre Fragen möchte ich wie folgt beantworten:
Nach den gesetzlichen Vorschriften der §§ 540
, 553 BGB
dürfen Sie den Wohnraum nicht ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters einem Dritten überlassen.
Die Aufnahme eines Ehepartners gehört zwar nach der Rechtsprechung zum vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache, so daß dieser kein "Dritter" im Sinne der Vorschriften ist und der Vermieter nicht um Erlaubnis gefragt werden muß.
Die Rechtsprechung hat dies jedoch nicht auf die Aufnahme von Lebenspartnern ausgedehnt. So hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 05.11.2003 (VIII ZR 371/02
, NJW 2004, 56
) entschieden:
"Für die Aufnahme eines Lebensgefährten in eine gemietete Wohnung bedarf der Mieter der Erlaubnis des Vermieters. Auf die Erteilung der Erlaubnis hat er im Regelfall einen Anspruch."
Sie werden daher Ihre Freundin nicht ohne vorherige Zustimmung des Vermieters in die Wohnung aufnehmen dürfen. Allerdings werden Sie einen Anspruch auf die Erlaubnis haben. Dazu führt der BGH in der genannten Entscheidung nämlich wie folgt aus:
"Nach § 553 I 1 BGB
steht dem Mieter, der ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme des Dritten in seine Wohnung hat, ein Anspruch auf Erlaubnis gegen den Vermieter zu. Schon bisher war in Rechtsprechung und Literatur anerkannt, dass für die Geltendmachung eines berechtigten Interesses [...] die nachvollziehbare Darlegung vernünftiger Gründe für die Bildung einer Wohngemeinschaft oder einer ähnlichen Form des Zusammenlebens genügte [...]. Vor dem Hintergrund der gerade in der jüngsten Vergangenheit gewandelten sozialen Anschauungen über hetero- oder homosexuelle Lebensgemeinschaften und der darauf beruhenden Wertentscheidungen des Mietrechtsreformgesetzes ist der - nicht näher zu begründende, weil auf höchstpersönlichen Motiven beruhende - Wunsch des Mieters, eine solche Gemeinschaft zu bilden oder fortzusetzen, in aller Regel für die Darlegung eines berechtigten Interesses an der Aufnahme des Dritten in die Wohnung ausreichend."
Der Mietvertrag, der nur mit Ihnen geschlossen wurde, bleibt davon unberührt. Ihre Freundin wird also nicht Vertragspartnerin; das kann der Vermieter auch nicht verlangen. Auch eine Änderung sonstiger Vertragsklauseln darf der Vermieter nicht zur Vorausetzung der Erlaubnis machen.
Allerdings wird der Vermieter natürlich im Rahmen der Betriebskostenabrechnungen die verbrauchsabhängigen Kosten nach nunmehr zwei Personen abrechnen dürfen (und müssen).
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
24. März 2005
|
20:35
Antwort
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Fachanwalt für Miet- und Wohnungseigentumsrecht, Fachanwalt für Familienrecht