Zweite Meinung zur Sicherungsabrede Hypotheken !
beantwortet von
Rechtsanwalt Karlheinz Roth / Holm
Zum durchlesen verlinke ich nun den Link http://www.frag-einen-anwalt.de/Kann-meine-Bank-immer-noch-meine-Grundschuld-o.a-verkaufen-wenn-fällig-__f48445.html Insbesondere auf meine Nachfrage möchte ich mich nochmal einlassen. ... Im Schreiben steht nun " Die Gläubigerin ist berechtigt, sich aufgrund dieser Grundschuld aus dem Grundstück zu befriedigen oder die Grundschuld selbst freihändig zu verwerten; die Gläubigerin wird die Grundschuld freihändig mangels Zustimmung des Eigentümers nur zusammen mit den gesicherten Forderungen und nur in einer im Verhältnis zu dieser angemessenen Höhe, verkaufen. ... Auszahlung des Erlöses auch gegen das Gericht, soweit dieser die persönliche Forderung des Grundschuldgläubigers im Zwangsversteigerung oder Zwangsverwatungsverfahren oder bei freihändigen Verkauf des Grundstücks und im Fall der Verwertung der Grundschuld nicht durch Verkauf oder versteigerung übersteigt, dass gilt insbesondere für vorrangige Erlösansprüche gemäß § 10 ZVG. " Sind diese Bedingungen hier überhaupt rechtskräftug oder sind diese Klausel nicht vor dem Gesetz nichtig ?