Erbpacht, genehmigung Grundpfandrecht, Vertragsrücktritt
vom 16.8.2015
53 €
Historischer Preis
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beantwortet von
Rechtsanwalt Jan Wilking / Oldenburg
Im vorläufigen Kaufvertrag steht folgendes: Der Käufer behält sich deshalb das Recht vor, vom schuldrechtlichen Teil dieses Vertrags zurückzutreten, wenn das von ihm innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab heute bestellte Grundpfandrecht nicht innerhalb von weiteren vier Wochen durch den Grundstückseigentümer genehmigt worden ist. Der Rücktritt ist gegenüber dem anderen Vertragsteil durch eingeschriebenen Brief zu erklären. ... Das Rücktrittsrecht erlischt, solange es noch nicht ausgeübt ist, wenn der Käufer trotz Bestehen der Rücktrittsvoraussetzungen den Kaufpreis zahlt oder wenn er vom Rücktrittsrecht keinen Gebrauch macht, obwohl seit dem Bestehen der Voraussetzungen für den Rücktritt zwei Wochen verstrichen ist.