Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihnen Ihre Frage auf der Basis Ihrer Informationen. Vorab sei jedoch gesagt, dass die Komplexität Ihrer Frage nur einen Überblick über die Rechtslage als Antwort gestattet.
1. Zunächst etwas Grundsätzliches: Eine Internetauktion bei ebay stellt sich als Kaufvertrag dar und keine Auktion im Rechtssinne. Der Verkäufer kann sich also nicht auf § 474 I S.2 BGB
berufen. Es handelt sich vielmehr um einen normalen Kaufvertrag mit einigen Besonderheiten, die hier nicht von Interesse sind.
Dementsprechend ist für Sie, wie Sie schon erkannt haben, nur die Frage entscheidend, ob es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handelt oder um einen Verbraucher.
2. Für die Unterscheidung ist es von Bedeutung, ob der Verkauf des Anhängers dem Geschäftsbetrieb des Verkäufers zugeordnet werden kann oder ob er ihn nur privat verkauft hat. Sind bsw Mehrwertsteuer auf Ihrer Rechnung ausgewiesen, handelt es sich um einen Unternehmer. Einen Unternehmereigenschaft lässt sich im Rahmen eines Kaufs bei ebay allerdings auch noch über eine andere Möglichkeit erreichen. Sollte nämlich der Verkäufer viele Waren bei ebay verkauft haben, ist davon auszugehen, dass er mit Gewinnerzielungsabsicht handelt. Auch in diesem Fall muss er sich wie ein Verkäufer behandeln lassen.
Es dürfte jedoch immer eine Frage des Einzelfalls sein, ob bei vielen Verkäufen die Unternehmereigenschaft gegeben ist oder nicht. Auch obliegt es Ihnen als Anspruchsteller, diese Tatsache zu beweisen.
3. Davon ausgehend, dass es sich bei Ihrem Verkäufer um einen Verbraucher handelt, hätte er tatsächlich die Möglichkeit, die Gewährleistung auszuschließen. Sie hätte in diesem Fall auch nicht die Möglichkeit, den Anhänger zu behalten und lediglich den Preis zu mindern (es sein denn im Wege einer Absprache mit dem Verkäufer). In diesem Fall würde Ihnen nur die Möglichkeit bleiben, den Kaufvertrag anzufechten wegen Irrtums. Dann wären Sie jedoch dem Verkäufer zu Ersatz eines eventuell entstandenen Schadens verpflichtet.
Unabhängig davon hätten Sie allerdings auch die Möglichkeit, den Kaufvertrag wegen arglistiger Täusching anzufechten. Ihren Ausführungen zufolge sind Ansatzpunkte für eine arglistige Täusching durchaus vorhanden. Auch in diesem Fall ist aber nur eine komplette Rückabwicklung des Vertrages vorgesehen, keine Minderung. Sie hätten für diesen Fall allerdings eine gute Verhandlungsposition gegenüber dem Verkäufer.
4. Sollte es sich bei dem Verküfer um einen Unternehmer handeln (wofür die Tatsache sprechen könnte, dass er den Anhänger für sein Gewerbe genutzt hat), hätten Sie alle Möglichkeiten des Kaufrechts angefangen bei Nachbesserung bis hin zum Rücktritt. In diesem Fall hätte der Verkäzfer auch keine Möglichkeit, die Gewährleitung auszuschließen. Lediglich könnte er sie auf ein Jahr begrenzen.
Wie gesagt, sind dafür aber Sie beweisbelastet.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Anwort geholfen zu haben.
Es sei noch erwähnt, dass gerade für einen so komplexen Sachverhalt eine Erstberatung in dieser Form nur eine erste rechtliche Orientierung erlaubt. Für eine umfassende Beratung suchen Sie bitte einen Kollegen vor Ort auf. Natürlich bin auch ich Ihnen gerne für den Fall weiterer Schritte behilflich.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Elmar Dolscius
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Vielen Dank für Ihre schnelle und kompetente Antwort.
Ich denke, dass ich den Nachweis, dass es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer handelt und dass der Verkauf dem Gewerbebetrieb des Verkäufers zugeordnet werden muss, ausreichend erbringen kann.
Bei Übergabe des Anhängers erzählte der Verkäufer, unter Zeugen, dass der Anhänger für sein Blumengeschäft genutzt wurde und er mehrere Anhänger (7 Stück) besitzt, die teilweise auch gewerblich vermietet werden.
In dem Auktionstext stand zusätzlich noch: „… verkaufe ihn, weil wir uns einen LKW zugelegt haben und den Hänger nun nicht mehr brauchen…“
Ich denke, dass er absichtlich den privaten Kaufvertrag gewählt hat, um den Gewährleistungsansprüchen zu entgehen er aber aufgrund der o.a. Gründe als gewerblich einzustufen ist?
Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Nachfrage beantworte ich gerne wie folgt:
Es stellt sich nicht die Frage, ob der Vertragspartner gewerblich tätig ist. Die Frage lautet, ob der Verkauf des Anhängers als eine Handlung im Rahmen seiner Gewerbetätigkeit anzusehen ist. Dies müssten Sie beweisen. All die von Ihnen angeführten Fakten können als Indiz wirken. Ob es ausreicht, kann jedoch ohne genaue Kenntnis aller Einzelheiten von dieser Stelle nicht beantwortet werden. Ein weiterer Beweis wäre die Erhebung einer Mehrwertsteuer auf dem Kaufvertrag oder das Zuführen des erzielten Erlöses in das Vermögen der Firma.
Wie ich Ihnen geschrieben habe, wäre es auch möglich, den Verkäufer als Unternehmer anzusehen, wenn er aufgrund einer Vielzahl von Verkäufen bei ebay mit Gewinnerzielungsabsicht als Unternehmer einzustufen wäre. In diesem Fall wäre er auch den gesetzlichen Regelungen des Kaufrechts bezüglich der Gewährleistung unterworfen und könnte diese nicht durch einen Kaufvertrag unter Verbrauchern ausschließen.
Ich hoffe, Ihnen mit der Beantwortung der Nachfrage geholfen zu haben. Sollten Sie weitere Schritte in Erwägung ziehen, können Sie Sich gerne an meine Kanzlei wenden.
Mit freundlichen Grüßen
Elmar Dolscius
(Rechtsanwalt)
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