Sehr geehrter Ratsuchender,
für ihre Anfrage möchte ich Ihnen danken und diese unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes summarisch wie folgt beantworten:
Die BGB-Vorschriften die Sie nennen, stammen offensichtlich aus dem vor dem 01.01.2002 geltenden bürgerlichen Gesetzbuch.
Ab dem 01.01.2002 ist die Schuldrechtsreform in Kraft getreten, die viele Änderungen, auch zum Kaufrecht, mit sich brachte.
Deshalb beantworte ich Ihre Frage nach dem zurzeit geltenden Schuld- und Kaufrecht, da dieses auf Ihren Fall anzuwenden ist.
Zur Frage, ob Sie von dem Kaufvertrag zurücktreten oder den Kaufpreis mindern können:
Ein Rücktrittsrecht Ihrerseits besteht dann, wenn der Wagen zur Zeit des Gefahrübergangs (der Übergabe) mit einem Mangel behaftet war, Sie erfolglos eine Frist zur Behebung des Mangels gesetzt haben und der Verkäufer die Gewährleistung nicht wirksam ausgeschlossen hat.
Sowohl der Kurbelwellenschaden als auch die fehlerhaft eingebaute Gasanlage dürften unproblematisch Mängel des Wagens darstellen und auch schon vor der Übergabe des Wagens vorgelegen haben.
Nach Ihrer Schilderung gehe ich davon aus, dass Sie bisher noch nicht an den Verkäufer herangetreten sind und ihn zur Behebung der Mängel aufgefordert haben. Ich gehe weiterhin davon aus, dass es sich um einen Kauf von einem nichtgewerblichen Verkäufer (sog. Privatverkauf) handelt.
Nach Ihrer Schilderung haben Sie unmittelbar die Gasanlage umbauen lassen. Dies ist insoweit problematisch, als der Verkäufer grundsätzlich das Recht zur zweiten Andienung besitzt. Das bedeutet, dass der Verkäufer zunächst das Recht hat, den Mangel selbst und in eigener Regie zu beheben. Der Käufer muss demnach dem Verkäufer den Mangel anzeigen und ihn zur Behebung auffordern.
Behebt der Käufer unmittelbar den Mangel selbst, ohne Rücksprache mit dem Verkäufer zu halten, verliert er sämtliche Gewährleistungsansprüche gegen den Verkäufer (beispielhaft OLG Celle, Urteil vom 26.7.2006, Az: 7 U 2/06
).
Damit kann sich ein Rücktrittsrecht wie auch ein Minderungsrecht Ihrerseits nicht mehr auf den Mangel bezüglich der Gasanlage beziehen. Diese Rechte sind durch die Selbstbehebung unter Umgehung der Rechte des Verkäufers ausgeschlossen.
Was den Kurbelwellenschaden betrifft, so ist problematisch, dass der Verkäufer in dem Angebot sämtliche Gewährleistungsansprüche ausgeschlossen hat.
Ist dieser Ausschluss wirksam, können Sie weder Nacherfüllung verlangen, noch den Kaufpreis mindern, noch vom Vertrag zurücktreten.
Ein solcher Ausschluss greift dann nicht, wenn der Verkäufer gemäß § 444 BGB
einen Mangel arglistig verschwiegen hat, der Verkäufer also schon vor Gefahrübergang von dem Kurbelwellenschaden Kenntnis hatte und Ihnen diesen bewusst verschwiegen hat.
Hier hat jedoch der Verkäufer darauf aufmerksam gemacht, dass das Fahrzeug restaurationsbedürftig ist. Er hat demnach angedeutet, dass durchaus Mängel am Fahrzeug vorhanden sein könnten. Ein arglistiges Verschweigen scheint daher unwahrscheinlich.
Restaurationsbedürftig bedeutet nach allgemeiner Verkehrsanschauung, dass Reparaturen erforderlich sind. Der Verkäufer hat gerade nicht angegeben, dass keine Mängel vorhanden seien.
Noch dazu müssten Sie sämtliche Tatsachen zum arglistigen Verschweigen dem Verkäufer nachweisen. Erfahrungsgemäß fällt dies den Käufern schwer.
Der Verkäufer hat leider auch keinerlei Angaben zur Beschaffenheit des Wagens gemacht, die zu seinem Gewährleistungsausschluss in Widerspruch stehen könnten, etwa wie die Eignung zur Benutzung im Straßenverkehr.
Nach meiner Auffassung ist der Gewährleistungsausschluss des Verkäufers deshalb wirksam, so dass Sie leider keine Rechte zum Rücktritt oder zu einer Minderung des Kaufpreises geltend machen können.
Ich empfehle Ihnen jedoch trotzdem, sich mit dem Verkäufer in Verbindung zu setzen, die Probleme mit dem Wagen zu schildern und eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises vorzuschlagen.
Es ist nicht ausgeschlossen, dass sich der Verkäufer kulanzweise darauf einlässt.
Ich bedaure, Ihnen keine positive Antwort geben zu können.
Ich hoffe, Ihnen mit vorstehender Beantwortung einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche Ihnen für die Klärung der Angelegenheit viel Erfolg.
Ich weise Sie darauf hin, dass das Hinzufügen- oder Weglassen von Sachverhaltsdetails zu einer völlig anderen rechtlichen Bewertung führen kann.
Gern können Sie die Nachfragefunktion nutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -
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Hallo Herr Lattreuter
In seiner ebay Anzeige hat der Verkäufer geschrieben:
Mängel:
- Lackschäden
- defekte Lichtmaschine
- Fensterheber funktionieren nicht
- Standheizung defekt
Ändert sich dadurch Ihre Beurteilung meines Falles?
Gruss
Günter
Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Nachfrage:
Die Auflistung der Mängel zeigt, dass der Verkäufer den Wagen offensichtlich vorher untersucht hat.
Nach Ihrer Schilderung waren im Fahrbetrieb gut hörbare und nicht übliche Geräusche zu vernehmen, so dass wahrscheinlich ist, dass der Verkäufer diese auch schon vor Übergabe gehört hat und auf einen Mangel hätte schliessen können.
Dennoch spricht hier gegen ein arglistiges Verschweigen des Mangels, dass der Verkäufer angegeben hat, der Wagen sei restaurationsbedürftig. Seine Mängelauflistung erweckt auch nicht zwingend den Eindruck, dass diese abschließend sei.
Es fehlen leider weitere konkrete Anhaltspunkte für ein arglistiges Verschweigen des Kurbelwellenschadens, insbesondere auch deshalb, weil erst eine Fachwerkstatt den konkreten Mangel feststellen konnte.
Die Pflicht zur Untersuchung in einer Fachwerkstatt trifft den Privatverkäufer nicht.
In einem gerichtlichen Verfahren wäre das Risiko, dass ein arglistiges Verschweigen nicht nachgewiesen werden kann und damit der Gewährleistungsausschluss greift, eher hoch.
Es muss damit leider bei meinem obigen Rat verbleiben.
Mit freundlichen Grüßen
Christoph Lattreuter
- Rechtsanwalt -