Schönheitsreparaturen bzw. Renovierungspflicht bei Auszug
beantwortet von
Rechtsanwalt Peter Eichhorn / Pirna
Unter Berufung auf diverse, aber nicht näher genannte BGH-Urteile reklamiert der Mieter, dass weder die vertraglich vereinbarte Renovierungspflicht beim Auszug noch die Regelung zu Schönheitsreparaturen greife und er daher zu keinerlei Renovierung verpflichtet sei. Der Mietvertrag stammt aus dem Jahr 2001, das Mietverhältnis endet nach rund neun Jahren. In dem zurückliegenden Zeitraum sind mieterseitig erkennbar keinerlei Renovierungsarbeiten durchgeführt worden.