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Übertragung SEPA-Lastschriftmandat an externen Dienstleister, Rückforderung Beiträge

| 9. August 2025 13:14 |
Preis: 45,00 € |

Vertragsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Guten Tag,

ich bitte Sie um Ihre unverbindliche Einschätzung im folgenden Sachverhalt:

Im Monat 02/24 habe ich einen Vertrag bei einem Sportstudio über 24 Monate abgeschlossen. Dieses Sportstudio hat zunächst die Mitgliedsbeiträge per SEPA-Lastschriftmandat selber eingezogen und die Abbuchung der Beiträge ab 08/24 an einen externen Dienstleister übertragen. Nun ist das Sportstudio seit einigen Monaten insolvent und muss zum Ende 08/25 endgültig schließen, da dem Sportstudio wiederum vonseiten seines Vermieters die Flächen des Sportstudios gekündigt wurden.

Im Vertragstext der Verträge von 02/24 heißt es:
Wortlaut im Vertrag bzgl. des SEPA-Lastschriftmandats:
"Ich ermächtige den Zahlungsempfänger und zum Zwecke der Forderungsabtretung nach Ziff. 9.1 der AGB den externen Dienstleister (Firma des Dienstleisters) Zahlungen von meinem Konto mittels Lastschrift einzuziehen. Zugleich weise ich mein Kreditinstitut an die vom Zahlungsempfänger bzw. dem externen Dienstleister auf meinem Konto gezogenen Lastschriften einzulösen."
(jedoch ohne konkrete Nennung eine Firma des Dienstleisters).

Dazu Ziff. 9.1 der AGB:
"9.1. Forderungsabtretung
Das Studio ist berechtigt, seine Forderungen aus diesem Mitgliedsvertrag an den in der Mitgliedschaftsvereinbarung unter der Erteilung des SEPA Lastschriftmandats bezeichneten externen Dienstleister abzutreten und den Forderungseinzug auf den betreffenden Dienstleister zu übertragen."
Es gibt keine weiteren Aussagen zum Einzug oder SEPA Lastschriftmandat im Vertragstext.

Das Sportstudio hat Monat 08/24 per Mail und per Aushang im Studio folgendes bekanntgegeben:
"[...] ab dem 01.09.2024 werden deine Mitgliedsbeiträge von -Dienstleister A-, unserem externen Dienstleister, eingezogen. [...]"
Eine Bitte um Zustimmung oder neue Unterschrift für ein neues SEPA-Mandat o.Ä. ist nicht erfolgt.

Nun resultieren für mich hieraus folgende Fragen, bei denen ich um Ihre Einschätzung bitte:
1) War die Übertragung des SEPA-Lastschriftmandats an den externen Dienstleister ohne die explizite Nennung dieses Dienstleisters im Vertrag rechtmäßig?
2) Wie bewerten Sie eine Rückforderung der Beträge, die nach Schließung des Sportstudios (also ab 09/25), vom externen Dienstleister A abgebucht werden sollten (das Studio kann seine Leistung nicht mehr erbringen, da es Schließen muss)?
3) Wie bewerten Sie eine Rückforderung aller geleisteten Zahlungen an den externen Dienstleister seit 09/24? (Ich habe ja das Angebot des Sportstudios in Anspruch genommen und dort trainiert)
4) Wie sollte ich in Zukunft in so einer Situation handeln (Übertrag des SEPA-Lastschriftmandats ohne explizite Nennung des Dienstleisters im Vertragstext)? Hätte ich bereits 08/24 (zum Zeitpunkt der Mitteilung des Wechseln zum Dienstleisters A) das Studio um Klärung bitten sollen?

Vielen Dank für Ihre Einschätzung und ein sonniges Wochenende.

9. August 2025 | 14:11

Antwort

von


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Guten Tag,

ausgehend von Ihrer Schilderung stellt sich die rechtliche Beurteilung in mehreren Punkten etwas unterschiedlich dar. Was die Übertragung des SEPA-Lastschriftmandats anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass ein SEPA-Mandat grundsätzlich an einen genau bezeichneten Zahlungsempfänger gebunden ist. Der Zahlungsempfänger kann zwar einen Dienstleister mit dem Einzug beauftragen, jedoch erfordert eine formale Mandatserteilung in der Regel die eindeutige Nennung desjenigen, der die Abbuchung tatsächlich vornimmt. Wenn in Ihrem Vertrag nur abstrakt ein „externer Dienstleister" erwähnt, aber keine konkrete Firma genannt wurde, ist das rechtlich zumindest problematisch, weil die SEPA-Regeln auf eine eindeutige Identifizierbarkeit abstellen. Gleichwohl kann ein solches Mandat wirksam sein, wenn die Klausel in den AGB mit der späteren Mitteilung zusammen als Gesamtvereinbarung gewertet wird, insbesondere wenn Sie den Lastschriften des Dienstleisters A nicht widersprochen haben und die Beiträge weiterhin gezahlt wurden. Die Wirksamkeit hängt hier also von einer Kombination aus Vertragsauslegung und Ihrem späteren Verhalten ab.
Hinsichtlich der Abbuchungen nach der endgültigen Schließung des Studios ab September 2025 gilt, dass ein Fitnessstudiovertrag als Dauerschuldverhältnis anzusehen ist. Wenn die vereinbarte Leistung – also die Möglichkeit zur Nutzung des Studios – aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erbracht werden kann, entfällt grundsätzlich die Zahlungspflicht für den Zeitraum nach der Schließung. Unabhängig davon, ob die Abbuchung durch den Betreiber selbst oder durch einen abgetretenen Forderungseinzieher erfolgt, könnten Sie im Fall einer dennoch erfolgten Abbuchung den Betrag über Ihre Bank zurückfordern und gleichzeitig gegenüber dem Dienstleister die Einzugsermächtigung widerrufen.

Eine Rückforderung aller seit September 2024 gezahlten Beiträge an den externen Dienstleister wäre hingegen in der Regel nicht erfolgversprechend, da Sie die vertragliche Leistung tatsächlich in Anspruch genommen haben. Es fehlt insoweit an einer Rechtsgrundlage, denn die Zahlungen erfolgten im Austausch für erbrachte Leistungen. Selbst wenn man das ursprüngliche SEPA-Mandat als formell angreifbar einstufen würde, ließe sich der Nutzen, den Sie aus der Studiomitgliedschaft gezogen haben, nicht ohne weiteres rückabwickeln, weil Sie die Leistung faktisch erhalten haben.

Für die Zukunft empfiehlt es sich, bei einer solchen Mitteilung über den Wechsel des Zahlungsempfängers genau zu prüfen, ob der neue Empfänger im ursprünglichen Vertrag eindeutig genannt ist. Ist dies nicht der Fall, wäre es ratsam, sich schriftlich bestätigen zu lassen, auf welcher Grundlage die Abbuchung erfolgen soll, und gegebenenfalls ein neues, korrekt ausgestelltes Mandat zu unterschreiben. Auf diese Weise sichern Sie sich Klarheit und vermeiden spätere Streitigkeiten. Im konkreten Fall hätten Sie im August 2024 bei der Mitteilung des Wechsels durchaus um Klärung bitten können, insbesondere um sich den rechtlichen Rahmen bestätigen zu lassen. Zwingend notwendig war dies angesichts Ihrer fortgesetzten Nutzung des Studios jedoch nicht, wenngleich es Ihre Position im Nachhinein wohl durchaus gestärkt hätte….

Viele Grüße


Bewertung des Fragestellers 9. August 2025 | 14:16

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