Guten Tag,
ausgehend von Ihrer Schilderung stellt sich die rechtliche Beurteilung in mehreren Punkten etwas unterschiedlich dar. Was die Übertragung des SEPA-Lastschriftmandats anbelangt, ist zu berücksichtigen, dass ein SEPA-Mandat grundsätzlich an einen genau bezeichneten Zahlungsempfänger gebunden ist. Der Zahlungsempfänger kann zwar einen Dienstleister mit dem Einzug beauftragen, jedoch erfordert eine formale Mandatserteilung in der Regel die eindeutige Nennung desjenigen, der die Abbuchung tatsächlich vornimmt. Wenn in Ihrem Vertrag nur abstrakt ein „externer Dienstleister" erwähnt, aber keine konkrete Firma genannt wurde, ist das rechtlich zumindest problematisch, weil die SEPA-Regeln auf eine eindeutige Identifizierbarkeit abstellen. Gleichwohl kann ein solches Mandat wirksam sein, wenn die Klausel in den AGB mit der späteren Mitteilung zusammen als Gesamtvereinbarung gewertet wird, insbesondere wenn Sie den Lastschriften des Dienstleisters A nicht widersprochen haben und die Beiträge weiterhin gezahlt wurden. Die Wirksamkeit hängt hier also von einer Kombination aus Vertragsauslegung und Ihrem späteren Verhalten ab.
Hinsichtlich der Abbuchungen nach der endgültigen Schließung des Studios ab September 2025 gilt, dass ein Fitnessstudiovertrag als Dauerschuldverhältnis anzusehen ist. Wenn die vereinbarte Leistung – also die Möglichkeit zur Nutzung des Studios – aus tatsächlichen Gründen nicht mehr erbracht werden kann, entfällt grundsätzlich die Zahlungspflicht für den Zeitraum nach der Schließung. Unabhängig davon, ob die Abbuchung durch den Betreiber selbst oder durch einen abgetretenen Forderungseinzieher erfolgt, könnten Sie im Fall einer dennoch erfolgten Abbuchung den Betrag über Ihre Bank zurückfordern und gleichzeitig gegenüber dem Dienstleister die Einzugsermächtigung widerrufen.
Eine Rückforderung aller seit September 2024 gezahlten Beiträge an den externen Dienstleister wäre hingegen in der Regel nicht erfolgversprechend, da Sie die vertragliche Leistung tatsächlich in Anspruch genommen haben. Es fehlt insoweit an einer Rechtsgrundlage, denn die Zahlungen erfolgten im Austausch für erbrachte Leistungen. Selbst wenn man das ursprüngliche SEPA-Mandat als formell angreifbar einstufen würde, ließe sich der Nutzen, den Sie aus der Studiomitgliedschaft gezogen haben, nicht ohne weiteres rückabwickeln, weil Sie die Leistung faktisch erhalten haben.
Für die Zukunft empfiehlt es sich, bei einer solchen Mitteilung über den Wechsel des Zahlungsempfängers genau zu prüfen, ob der neue Empfänger im ursprünglichen Vertrag eindeutig genannt ist. Ist dies nicht der Fall, wäre es ratsam, sich schriftlich bestätigen zu lassen, auf welcher Grundlage die Abbuchung erfolgen soll, und gegebenenfalls ein neues, korrekt ausgestelltes Mandat zu unterschreiben. Auf diese Weise sichern Sie sich Klarheit und vermeiden spätere Streitigkeiten. Im konkreten Fall hätten Sie im August 2024 bei der Mitteilung des Wechsels durchaus um Klärung bitten können, insbesondere um sich den rechtlichen Rahmen bestätigen zu lassen. Zwingend notwendig war dies angesichts Ihrer fortgesetzten Nutzung des Studios jedoch nicht, wenngleich es Ihre Position im Nachhinein wohl durchaus gestärkt hätte….
Viele Grüße
Antwort
vonRechtsanwalt Valentin Becker
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