Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Sie teilen mit, bei Ihrem Stromanbieter einen sogenannten Paket-Tarif abgeschlossen zu haben, den Sie wegen eines Umzuges vorzeitig gekündigt haben. Bei einem Strom-Paket wird eine vorher definierte Menge von Strom über einen bestimmten Zeitraum berechnet, wobei der Rechnungsbetrag in der Regel im Voraus fällig und gegenüber dem normalen Stromtarif in der Regel günstiger ist, weil keine Grundgebühr anfällt und der Preis pro kWh niedriger ist. Der entscheidende Nachteil des Strom-Pakets besteht darin, dass das vereinbarte Strom-Paket, wenn es nicht voll ausgenutzt wird, verfällt und für den bereits bezahlten Strom keine Rückerstattung erfolgt. Zwar wurde der Stromlieferungsvertrag wegen Ihres Umzuges vorzeitig beendet, eine anteilige Rückerstattung des Strom-Paketpreises sehe ich im Ergebnis aufgrund der vorstehenden Ausführungen nicht, so dass ein Erstattungsanspruch über die Kulanzzahlung hinaus kaum erfolgreich zu realisieren sein dürfte. Für eine abschließende Beurteilung ist allerdings die Einsichtnahme des Stromlieferungsvertages erforderlich.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
J. Petry-Berger
Rechtsanwältin
Diese Antwort ist vom 30.07.2013 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrte Frau Petry-Berger, vielen Dank für Ihr Antwort. Ich denke allerdings, Sie berücksichtigen in Ihrer Antwort den AGB--Abschnitt Umzug zu wenig, der den Zeitpunkt der wirksamen Vertragsauflösung mit dem rechtzeitig gemeldeten Umzugstermin gleichsetzt. Das ist eben die Ausnahme zum regulären Fall Abnahme des eingekauften Jahrespaket. Die beschriebene Formulierung "Ein Umzug des Kunden beendet den Liefervertrag zum Zeitpunkt des vom Kunden mitgeteilten Umzugsdatums." beschreibt meines Erachtens den Termin für den Wegfall der Geschäftsgrundlage, zu dem die eingekaufte Leistung zum Stichtag des Umzuges neu bewertet werden muss. Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrter Fragesteller,
ich habe bei meiner Antwort den Umzug und die damit bedingte Vertragsbeendigung berücksichtigt. Das Wesen des Paketpreistarifs liegt aber gerade darin, dass nicht verbrauchte Kilowattstunden nicht zurückerstattet werden. Im Falle eines Umzugs kann nichts anderes gelten. D.h. der Verbraucher trägt grundsätzlich bei einer vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund eines Umzugs das Kostenrisiko, es sei denn die AGB´s enthalten abweichende Regelungen. Sollten Sie sich meiner Beurteilung nicht anschließen können, besteht die Möglichkeit den Fall an die Schlichtungsstelle Energie ( www.schlichtungsstelle-energie.de) weiterzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin