.: (insbesondere) http://www.politik.de/forum/9024302-post12.html ergibt sich nun daher nicht aus dem Urteil des LSG Nordrhein-Westfalen, 09.09.2009 - L 7 B 211/09 sowie auch aus dem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes, dass die im § 31 SGBII aufgeführten Regelungen, also Koppelung des Existenzminimums an ein willendendes Individuum, nicht, dass dieser § Verfassungswidrig ist, da er das unabänderliche Recht jedes MEnschen, egal ob er faul oder fleißig ist auf Zuwendungen, untergräbt ? ... Ein Hilfebedürftiger darf nicht auf freiwillige Leistungen des Staates oder Dritter verwiesen werden, deren Erbringung nicht durch ein subjektives Recht des Hilfebedürftigen gewährleistet ist …" sowie und nun kommt das interessante " Die hierbei erforderlichen Wertungen kommen dem parlamentarischen Gesetzgeber zu. ... Ob er das Existenzminimum durch Geld-, Sach- oder Dienstleistungen sichert, bleibt grundsätzlich ihm überlassen…" Im Urteil es Verfassungsgerichts steht also was von "SICHERN", es heisst also, dass dieses Recht der Gesetzgeber sichern muss, dass Existenzminimum in Sach oder Geldleistung muss also gesichert sein, was ja aus dem aktuellen Gesetz so nicht für jeden hervorgeht, da dies im § 31 Abs. 3 SGBII eine "kann" Vorschrift zur Gewährung von LEbensmittelmarken und dergleichen ist.