Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sofern eine ärztliche Fehlleistung bejaht werden kann oder nicht ordnungsgemäß über Risiken aufgeklärt wurde, hat ein Ausgleich für die erlittenen Schäden zu erfolgen.
Hierunter fallen in vielen Fällen weitere mit der Nachbehandlung im Zusammenhang stehende Kosten (Fahrtkosten etc.) oder natürlich auch das Schmerzensgeld. Das Schmerzensgeld ist der Höhe nach in einer Gesamtschau der erlittenen Nachteile zu ermitteln. Neben der ästhetischen Beeinträchtigung stehen hierbei natürlich die durch weitere OP´s erlittenen Schmerzen im Vordergrund, wobei aber auch viele weitere Einzelheiten in die Schmerzensgeldbemessung einfließen.
Sollten nach der ersten OP weitere Behandlungen notwendig sein, so sind natürlich auch diese Kosten auszugleichen.
Ob Sie die genannten Ansprüche jedoch gegen den Versicherer geltend machen können, kann an dieser Stelle nicht beurteilt werden. Dieser muss nämlich nur im Rahmen dessen haften, was in den Versicherungsbedingungen mit der behandelnden Klinik vereinbart wurde. Wenn also in den Bedingungen steht, dass die Versicherung etwa nur für die OP-Kosten aber nicht für Schmerzensgeld haftet, so können Sie von der Versicherung auch kein Schmerzensgeld verlangen.
D.h. selbstverständlich nicht, dass Sie Ihren Anspruch nicht gegen die Klinik geltend machen können. Gegen diese besteht der Anspruch in jedem Fall weiter fort.
Fazit:
Sie haben also noch weitere Ansprüche. Welche das genau sind und wie diese zu beziffern sind, kann nur anhand weiterer Angaben beurteilt werden. Es kann aber sein, dass Sie die weitergehenden Ansprüche nicht gegen den Versicherer, sondern gegen den Arzt bzw. die Klinik geltend machen müssen.
Im Ergebnis sollten Sie sich daher nicht mit dem bisherigen Angebot zufrieden geben, sondern Ihrer Rechte im gesamten Umfang geltend machen. Dies gilt umso mehr vor dem Hintergrund, dass Sie über eine Rechtsschutzversicherung verfügen.
Sollten Sie hierfür anwaltliche Unterstützung benötigen, stehe ich Ihnen selbstverständlich hierfür zur Verfügung. Die Kommunikation kann ohne Probleme fernmündlich sowie über andere Kommunikationsmittel (insb. E-Mail) stattfinden. Das hier gezahlte Honorar wird auf weitere entstehende Kosten angerechnet. Kontaktieren Sie mich einfach unter meiner E-Mail-Adresse. Diese finden Sie, wenn Sie auf mein Profil gehen, das Sie durch ein Click auf meinem Namen erreichen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Aufgrund Ihrer Antwort - vielen Dank bis dahin - möchte ich noch nachtragen, dass man dem ausführenden Arzt nach Lage der Dinge keinen Vorwurf machen kann; bei der verbliebenen Anomalie hat es sich wohl einfach um ein zufällig entstandenes Ereignis gehandelt, das Restrisiko eines jeden medizin. Eingriffes.
Sehr geehrter Fragesteller,
die obige Antwort setzt natürlich voraus, dass dem Arzt ein Vorwurf zu machen ist. Dieser kann entweder darin bestehen, dass er den medizinischen Standard nicht eingehalten hat oder aber nicht ordnungsgemäß aufklärte. Die Anforderungen an einer Aufklärung sind bei derartigen Eingriffen besonders hoch. Aber auch die Frage, ob dem Arzt ein Fehler unterlaufen ist, würde ich nicht so im Vorbeigehen beantworten wollen. Hier kann sich ein näheres Hinschauen immer lohnen. Ein erster Hinweis kann sein, dass die Versicherung überhaupt regulierungsbereit war.
Um fundierter überprüfen zu können, ob weitere Ansprüche gegen den Versicherer vorliegen, müssten mir die Versicherungsunterlagen bekannt sein. Denn hierzu muss zum einen erörtert werden, welche Versicherungsfälle überhaupt abgedeckt sind und welche Ausschlüsse vereinbart wurden. Diese wäre ggf. anzufordern. Wie gesagt, würde ich dies auch für Sie übernehmen.
Mit freundlichen Grüßen,
A. Meyer