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Ordnungsmaßnahme gemäß §53 Absatz 3 Schulgesetz wegen pornographie über Whattsapp

1. Februar 2019 01:03 |
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Familienrecht


Beantwortet von

Mein Sohn (14) hat in der Klassen Whattsapp Gruppe beim versenden pornographischer Inhalte zwar nicht angefangen aber mitgemacht. Es haben sich einige Mädchen bei dem Lehrern, von denen keiner selbst in der Gruppe ist, beschwert. Nun soll es eine Anhörung gemäß §53 Absatz 3 Schulgesetz geben. Beim Durchlesen was meinem Jungen da an Konsequenzen drohen könnte, bin ich erschrocken. Bisher hat er sich nichts zuschulden kommen lassen.

Meine Frage: könnte tatsächlich mit einem Schulverweis gedroht werden und was wären meine Optionen in dem Fall? Ich frage mich wie "offiziell" eine WhatsApp Gruppe gelten kann, wenn keine Lehrer in der Gruppe drin waren, meines Wissens kein Zwang bestand in der Gruppe zu sein und auch keine Verhaltensregeln dazu ausgegeben wurden...

1. Februar 2019 | 06:25

Antwort

von


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Guten Morgen,
ich möchte Ihre Anfrage auf der Grundlage der von Ihnen dazu mitgeteilten Informationen wie folgt beantworten:

Ein Schulverweis oder auch die Androhung eines Schulverweises sind nur dann zulässig, wenn die Schülerin oder der Schüler durch schweres oder wiederholtes Fehlverhalten die Erfüllung der Aufgaben der Schule oder die Rechte anderer ernstlich gefährdet oder verletzt hat. Bei Schulpflichtigen bedarf die Entlassung von der Schule der Bestätigung durch die Schulaufsichtsbehörde, die die Schülerin oder den Schüler einer anderen Schule zuweisen kann. vgl. § 53 Abs. 4 SchulG NRW.

Ob das konkrete Verhalten Ihres Sohnes ein derartiges schweres Fehlverhalten darstellt, kann ohne Kenntnis sowohl der Art der Bilder als auch des Umfanges hier nicht beantwortet werden.

Grundsätzlich kann die Veröffentlichung harter Pornobilder aber durchaus solch eine schwerwiegende Störung sein.

Der Umstand, dass Lehrer in dieser Gruppe nicht vorhanden gewesen sind, spielt dabei eine eher untergeordnete Rolle, entscheidend ist vielmehr, dass Mitschüler und vor allem Mitschülerinnen durch die Veröffentlichung solcher Bilder massiv beeinträchtigt worden sein können.

Sie sollten erwägen, notfalls schon im laufenden Verfahren einen Anwalt zu beauftragen, der die Interessen Ihres Sohnes wahrt.

Es ist im übrigen nicht die Sache von sozialen Medien, Verhaltensregeln auszugeben. Vielmehr ob liegt es in 1. Linie den Eltern, ihren Kindern sozialverträgliche Verhaltensmaßnahmen zu vermitteln.

Mit freundlichen Grüßen


Rückfrage vom Fragesteller 1. Februar 2019 | 06:56

Es war wohl das Bild eines männlichen Geschlechtsteils und mein Sohn hat nur erneut gepostet was bereits von jemand anderem in die Gruppe geschickt wurde, war also nicht der Originator. Wir würden sie dies bewerten und welche Art von Anwalt sollte ich einschalten?

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 1. Februar 2019 | 06:59

Wenn es sich nur um ein Bild handelt, was den beschriebenen Inhalt hatte, und wenn es sich um das erste Vergehen Ihres Sohnes handelt, dürfte der für einen Schulverweis erforderliche Schweregrad wohl nicht erreicht sein.
Helfen kann Ihnen bei drohenden Maßnahmen ein Anwalt, der auf Schulrecht und/oder Strafrecht spezialisiert ist.
Mit freundlichen Grüßen

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