Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 16 Absatz 2
und 3 Aufenthaltsgesetz gilt:
"(2) Während des Aufenthalts nach Absatz 1 oder 1a [Studium insbesondere] soll in der Regel keine Aufenthaltserlaubnis für einen anderen Aufenthaltszweck erteilt oder verlängert werden, sofern nicht ein gesetzlicher Anspruch besteht. § 9 findet keine Anwendung.
(3) Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt zur Ausübung einer Beschäftigung, die insgesamt 120 Tage oder 240 halbe Tage im Jahr nicht überschreiten darf, sowie zur Ausübung studentischer Nebentätigkeiten."
In der Tat haben Sie ja schon Bachelorstudiengang abgeschlossen, momentan aber noch eine Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf das Masterstudium.
So bestimmt auch Abs. 4 der o. g. Vorschrift:
"(4) Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums kann die Aufenthaltserlaubnis bis zu 18 Monaten zur Suche eines diesem Abschluss angemessenen Arbeitsplatzes, sofern er nach den Bestimmungen der §§ 18, 19, 19a und 21 von Ausländern besetzt werden darf, verlängert werden. Die Aufenthaltserlaubnis berechtigt während dieses Zeitraums zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit. § 9 findet keine Anwendung."
Die Frage, die sich hier erstellen wird, ist die, ob Sie in Vollzeittätigkeit arbeiten können und gleichzeitig Ihr Masterstudium sinnvoll in einem angemessenen Zeitrahmen zu Ende führen können. Das müsste von Ihnen belegt werden.
Grundsätzlich besteht also meines Erachtens nach durchaus die Möglichkeit, hier eine Vollzeittätigkeit anzunehmen, insbesondere wenn das Masterstudium so kurz vor dem Abschluss steht.
Denn wenn für die Vollzeittätigkeit eine adäquate Stelle bei dem potentiellen Arbeitgeber gegeben ist, die auch einen Bachelorstudium ermöglicht braucht, man das Masterstudium dafür nicht unbedingt.
Falls sich die Behörde weiterhin sperrt, müsste ein Anwalt die Sache weiter verfolgen, wenn meine oben genannten Annahmen zu den tatsächlichen Gegebenheiten beziehungsweise die Voraussetzung dazu stimmen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Daniel Hesterberg
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Rechtsanwalt Daniel Hesterberg
Sehr geehrter Herr R.A. Hesterberg,
Vielen Dank für Ihre Antwort.
Sie schrieben dass "Ich momentan aber noch eine Aufenthaltserlaubnis im Hinblick auf das Masterstudium " und "dass die Möglichkeit besteht eine Vollzeittätigkeit anzunehmen, insbesondere wenn das Masterstudium so kurz vor dem Abschluss steht".
1) Liegt es also am Ermessen der Ausländerbehörde zu entscheiden ob mein Aufenthaltsgrund auf Arbeit geändert werden kann?
2) Verstehe ich es richtig dass ich in meinem Fall keinen klaren Anspruch auf die Arbeitserlaubnis zwecks Vollzeittätigkeit habe?
Sie schrieben auch "Die Frage, die sich hier erstellen wird, ist die, ob Sie in Vollzeittätigkeit arbeiten können und gleichzeitig Ihr Masterstudium sinnvoll in einem angemessenen Zeitrahmen zu Ende führen können. Das müsste von Ihnen belegt werden. "
Ich kann durch ein Leistungsspiegel der TU belegen dass ich meine Masterarbeit am 31.03 abgeben werde und dass ich nur noch eine offene Prüfung im Nebenfach habe. Falls ich diese letzte Prüfung bestehe dann ich bin mit dem Studium fertig. Ansonsten, werde ich diese Prüfung im Sommer Parallel zur Vollzeittätigkeit wiederholen.
Sie schrieben auch „Denn wenn für die Vollzeittätigkeit eine adäquate Stelle bei dem potentiellen Arbeitgeber gegeben ist, die auch einen Bachelorstudium ermöglicht braucht, man das Masterstudium dafür nicht unbedingt."
Es handelt sich beim Arbeitsangebot um eine Stelle als IT-Beraterstelle, die sowohl mit einem Bachelorabschluss oder mit einem Masterabschluss angetreten werden kann. Ein Masterabschluss ist keine Vorrausetzung für diese Stelle.
3) Ändert sich durch die oben genannten Details zum Studium und zur Arbeitsstelle etwas an Ihrer Einschätzung?
Vielen Dank
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihrer Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
1.
Nein, ein behördliches Ermessen gibt es da grundsätzlich nicht mehr, da dann das Studium eine adäquate Arbeit ermöglicht. Hinsichtlich weniger Einzelheiten ist sicherlich noch ein Ermessen denkbar, aber für die grundsätzliche Entscheidung nicht.
2.
In Ordnung, dann reicht also ein Bachelorstudium für die Vollzeittätigkeit schon aus. Die Frage ist geklärt.
Offen und klärungsbedürftig beziehungsweise als Tatbestandsmerkmal zu erfüllen ist in der Tat noch folgendes:
"Die Frage, die sich hier erstellen wird, ist die, ob Sie in Vollzeittätigkeit arbeiten können und gleichzeitig Ihr Masterstudium sinnvoll in einem angemessenen Zeitrahmen zu Ende führen können. Das müsste von Ihnen belegt werden."
3.
Ich sehe weiterhin gute Chancen, das durchzusetzen. Es ändert also nichts an meiner bisherigen Einschätzung, sie ist sogar leicht besser.
Ich hoffe, Ihnen damit gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Daniel Hesterberg
Rechtsanwalt