In seinem Mietvertrag vom Juli 2008 steht folgende Regelung: ---------------------------------------------------------------------------------------------- "6. ... Ende das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung der Schönheitsreparaturen, so ist der Mieter verpflichtet, die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eines Kostenvoranschlages eines vom Vermieter oder Mieter auszuwählenden Malerfachbetriebs an den Vermieter nach folgender, im allgemeinen gültigen, Maßgabe zu zählen: Liegen die letzten Schönheitsreparaturen für die Nassräume während der Mietzeit länger als ein Jahr zurück, so zahlt der Mieter 33% der Kosten aufgrund dieses Kostenvoranschlages an den Vermieter; liegen sie länger als zwei Jahre zurück, so beträgt der Satz 66%. ... Sie sind auch während des Bestehens des Mietverhältnisses auszuführen, und zwar sobald der Zustand der Wohnung oder eines Teils der Wohnung, ohne dass dies der Vermieter zu vertreten hätte, derart ist, dass en Wohnungsnachfolger die Übernahme der Wohnung ablehnen könnte.