Sehr geehrte Ratsuchende,
es gehört nicht zu den Pflichten des Vermieters von Wohnraum, auch einen Stellplatz zur Verfügung zu stellen, insbesondere nicht unentgeltlich. Denn der Stellplatz gehört nicht zu den Gebäude- bzw. Grundstücksflächen, die notwendig sind, um den üblichen Gebrauch der Wohnung im Sinne des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__535.html" target="_blank">535</a> Abs. 1 Satz 1 <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/index.html" target="_blank">BGB</a> zu ermöglichen (vgl. BGH LM § 535 Nr. 10).
Es besteht lediglich eine baurechtliche Pflicht des Eigentümers, dass Stellplätze vorhanden sind. Im Zivilrecht jedoch besteht Vertragsfreiheit, so dass es dem Vermieter unbenommen bleibt, ob und zu welchen Konditionen er den Stellplatz zusätzlich vermietet.
Ob ein Mangel im Sinne des § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__536.html" target="_blank">536</a> Abs. 1 Satz 1 vorliegt, weil der Stellplatz nicht groß genug für den Mazda ist, hängt zunächst davon ab, welche vertragliche Beschaffenheit vereinbart wurde. Wenn der Vermieter unzutreffend eine bestimmte Größe zugesichert hat, können Sie die Stellplatzmiete mindern.
Gesetzliche Vorgaben, welche Maße ein Stellplatz mindestens haben muss, gibt es nicht. Entscheidend ist - wenn keine Vereinbarung vorliegt - ob der Stellplatz als solcher grundsätzlich noch nutzbar ist.
Wenn für Sie der Stellplatz aufgrund seiner Beschaffenheit keinen Nutzen hat, sich dies erst nachträglich herausgestellt hat und dem Vermieter bei Vertragsschluss aber auch bekannt war, dass es Ihnen darauf ankam, den Mazda dort unterbringen zu können, käme noch eine Vertragsanpassung oder -aufhebung nach § <a class="textlink" rel="nofollow" href="http://bundesrecht.juris.de/bgb/__313.html" target="_blank">313</a> Abs. 1, Abs. 2 bzw. Abs. 3 BGB in Betracht.
Ich hoffe, meine Ausführungen reichen Ihnen als erst rechtliche Orientierung. Bei Bedarf können Sie aber gerne Rückfragen stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
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