Im Frühjahr 2002 lies der Verkäufer durch seinen Anwalt den Rücktritt erklären, weil die von mir gegen ihn erhoben Vorwürfe (Machenschaften/Betrugsverdacht), sowie die von mir erklärte zukünftige Aufzeichnung von Ferngesprächen unzumutbar seien. Der gegnerische Anwalt teilte bei dieser Gelegenheit weiterhin mit, dass die Anzahlung, abzüglich einer nicht näher aufgeschlüsselten Summe für seine Bemühungen, sowie für sonstige entstandene Kosten/Reisekosten, zu meiner Verfügung stehe.