Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie am Besten bereits vor der Reparatur Kontakt mit dem Händler aufgenommen hätten, da dieser grundsätzlich berechtigt ist, die Mängel selbst unter Benutzung der ggf. vorhandenen eigenen Werkstatt zu beseitigen und sich nicht darauf verweisen lassen muss, den Gewinnanteil einer fremden Werkstatt zu tragen.
Dass Sie die entstandenen Kosten insgesamt werden eintreiben können, stellt sich also bereits vom Ansatz her problematisch dar.
Sicher ist es richtig, wenn Sie die defekten Teile nicht vernichten, sondern in der Werkstatt aufbewahren lassen oder auch selbst in Verwahrung nehmen.
Ansonsten scheint es mir in Ihrer Situation besser, wenn Sie zunächst keinen Anwalt nehmen, da dann die Sache auch bei dem Händler vielleicht nicht direkt anwaltlich überprüft wird und erkannt wird, dass der Händler berechtigt war, das Fahrzeug selbst zu reparieren.
Erst wenn dies nicht gelingt, sollten Sie sich anwaltlich beraten lassen, wie die Angelegenheit noch "gerettet" werden kann.
Ich bedaure, keine bessere Auskunft erteilen können, und wünsche trotzdem noch einen angenehmen Nachmittag.
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Diese Antwort ist vom 14.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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14.06.2011
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16:43
Antwort
vonRechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
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Rechtsanwältin Dr. Elke Scheibeler
Fachanwältin für Arbeitsrecht