Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Der Makler hat gegen Sie aus der mit ihm abgeschlossenen Provisionsvereinbarung keinerlei Ansprüche und muss die Provision zurück zahlen. Insoweit enthält nämlich die Provisionsbestätigung eine Regelung, wonach die anteilige schon gezahlte Provision dann zurück gezahlt werden muss, wenn die Ausbietungsgarantie erlöscht. Unabhängig von der Frage, ob die Ausbietungsgarantie überhaupt wirksam gewesen ist, so ist doch zumindest spätestens bei der einvernehmlichen Aufhebung mit der Bank erloschen. Damit ist der dort geschilderte Fall eingetreten und daher ist die Anzahlung zurück zu zahlen.
Ungeachtet dieser eindeutigen Vereinbarung hätte der Makler auch aus gesetzlichen Regelungen keinerlei Ansprüche gegen Sie. Der Maklerlohn entsteht nach der Regelung in § 652 BGB
wenn es infolge des Nachweises oder der Vermittlung zu einem Vertragsabschluss kommt. Die Gefahr des Nichtzustandekommes des Hauptvertrages (hier in der Entsprechung des Zuschlages aufgrund der Ausbietungsgarantie) trägt der Makler.
Sie sollten den Makler also nun unter Fristsetzung auffordern, Ihnen den angezahlten Teil des Maklerlohns zurück zu zahlen. Tut er dies nicht, so sollten Sie einen Kollegen mit der Wahrnehmung Ihrer Ansprüche beauftragen. Selbstverständlich stehe auch ich Ihnen hierfür zur Verfügung.
Diese Antwort ist vom 25.07.2010 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Meivogel,
zunächst herzlichen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Wie ich in meiner Frage beschrieb, hatte ich dem Makler per Einschreiben bereits eine "Zahlungserinnerung" (mit Fristsetzung zum 30.07.2010) geschickt. Ist das nicht schon ausreichend?
Danke im Voraus.
A. Winkler
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihr Schreiben ist in rechtlicher Hinsicht ausreichend einen Verzug zu begründen, so dass Sie weitere Maßnahmen ergreifen können, insb. einen Anwalt beauftragen und Kostenersatz verlangen können.
Praktisch ist es aber so, dass das Aufforderungsschreiben eines Anwaltes meist eine andere Wirkung hat, als dies bei dem Schreiben der Partei der Fall ist. Daher würde ich raten, zunächst noch eine Zahlungsaufforderung durch einen Anwalt fertigen zu lassen, bevor dann ein Mahnbescheid beantragt wird oder gar Klage erhoben wird.