Sehr geehrter Fragesteller,
ich danke Ihnen für die Nutzung dieses Forums.
Vor der Beantwortung Ihrer Frage möchte ich Sie darauf aufmerksam machen, dass dieses Forum nur eine erste rechtliche Einschätzung und Beantwortung Ihrer Frage(n) gestattet und insbesondere bei Hinzutreten weiterer, auch noch unbekannter, Umstände die Beantwortung der Frage(n) anders ausfallen könnte.
Ich möchte nun Ihre Fragen wie folgt beantworten.
Zunächst ist generell bei der Frage nach einem Schadensersatz zu fragen, ob der Rechtsanwalt eine Pflichtverletzung begangen hat.
Eine solche kann in der falschen Beratung liegen, daher in einer Beratung, die vollkommen falsche Auskünfte beinhaltet oder sich mit dem Gesetz oder der Rechtsprechung nicht vereinen lässt.
Aber auch eine falsche Tätigkeit des Rechtsanwaltes kann eine Pflichtverletzung darstellen. Dies wäre zum Beispiel dann zu bejahen, wenn der Rechtsanwalt vor dem falschen Gericht eine Klage erhebt.
Aber auch das Raten zu einer völlig aussichtslosen Klage könnte als Pflichtverletzung angesehen werden. Hier ist allerdings ganz genau der Sachverhalt zu erörtern und zu prüfen wie Sie als Mandant reagier hätten, wenn Sie alle Umstände gekannt hätten. Bei einer aussichtslosen Klage etwa das Verfahren dennoch geführt hätten. Daher ist es auch wichtig zu prüfen, ob der Rechtsanwalt den Sachverhalt richtig aufgearbeitet, die Erfolgsmöglichkeit einer Klage richtig geprüft hat und mit Ihnen alles besprochen hat.
Es ist hier allerdings anzumerken, dass das Gericht die Sachlage anders sehen kann oder aufgrund des Vorbringens der Parteien doch der Klage stattgeben könnte.
In Bezug auf den Umstand, dass der Rechtsanwalt Ihnen über Wochen hinweg nichts von dem Urteil gesagt hat, daher auch möglicherweise jetzt die Frist zur Einlegung einer Berufung verstrichen ist, verstößt gegen die Informationspflicht eines Rechtsanwaltes und stellt eine Pflichtverletzung dar.
Ebenso verhält es sich mit der Weitergabe der Schriftstücke und Verfügungen des Gerichtes. Denn Sie als Mandant sind derjenige, der das Verfahren führt, daher die Entscheidungen für sich selber trifft und nicht der Rechtsanwalt. Sie müssen daher umfassend über alles informiert werden, was das Verfahren betrifft. Ein Verschweigen von relevanten Tatsachen oder das Nichtweiterleiten von Schriftstücken stellt daher ebenfalls eine Pflichtverletzung dar.
Wegen der Pflichtverletzung könnte daher in beiden der von Ihnen geschilderten Fällen eine solche gegeben sein.
Die Frage nach dem Schadensersatz ist in zwei Teile zu trennen.
Der eine Teil betrifft die Honorarforderung des Rechtsanwaltes. Es ist inzwischen mehrfach entschieden worden, dass ein Rechtsanwalt bei dem Vorliegen einer Pflichtverletzung den Anspruch auf sein Honorar verlieren kann.
Sie könnten daher wegen der falschen Beratung und dem Klagverfahren das Honorar, welches Sie gezahlt haben, zurück verlangen.
Wegen des weitern Schadensersatzes müssten Sie zunächst darlegen, welchen genauen Schaden Sie erlitten haben.
Bei dem Klagverfahren könnten das die Gerichtskosten und die Kosten des gegnerischen Rechtsanwaltes sein.
Auch die Bereitstellungszinsen könnten als Schaden angesehen werden.
Zu beachten ist hierbei, dass der Schaden auf die Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes zurück zu führen sein muss. Bei den Zinsen wäre dies nicht der Fall, wenn Sie diese auch ohne Zutun des Rechtsanwaltes hätten zahlen müssen.
Auch dies ist anhand Ihres geschilderten Sachverhaltes gegeben, so dass Sie auch die weiteren Kosten aus dem Klagverfahren für das Gericht und den gegnerischen Rechtsanwalt sowie für die Bereitstellungszinsen erhalten könnten.
Sie sollten auf jeden Fall den Rechtsanwalt anschreiben und ihn nochmals unter Fristsetzung zur Aufklärung der Sachlage auffordern und gleichzeitig den Rechtsanwalt dazu auffordern, dass er Ihren Schadensersatzanspruch zur Kenntnis nimmt. Und anerkennt Zudem sollten Sie ihn auffordern seine Haftpflichtversicherung über den Vorfall zu informieren. Diese wird sich dann auch an Sie wenden, um die Angelegenheit zu klären.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort behilflich ist.
Sollten Sie eine Nachfrage haben, so können Sie diese gerne an mich stellen oder mich unter meinen Kontaktdaten kontaktieren.
Bitte nutzen Sie auch die Möglichkeit für die Bewertung meiner Antwort. Vielen Dank.