Ich habe kein Einkommen auch keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld, da ich 5 Jahre Selbständig war und keine Beiträge eingezahlt habe. ... In dem § 850f Abs. 1 ZPO beim www.Infodienst-Schuldnerberatung.de habe ich gelesen, dass der Schuldner ab 2005 nachweisen muss:" ...dass bei Anwendung der Pfändungsfreigrenzen entsprechend der Anlage zu diesem Gesetz der notwendige Lebensunterhalt im Sinne des Dritten und Elften Buches Sozialgestzbuch oder nach Kapitel 3 Abschnitt 2 des Zweiten Buches SGB für sich und die Personen, den er Unterhalt zu gewähren hat, nicht gedeckt ist." ... Ausbildung betragen ca. 550,-€ (PKW Km - 1xEntfernung x 0,30 €) Ist es richtig, diese Bestimmungen anzuwenden ?