Sehr geehrte Ratsuchende,
bei der Frage der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen für die Vergangenheit sind grundsätzlich zwei Punkte von Bedeutung.
Zum einen die Geltendmachung von Unterhalt für die Vergangenheit nach § 1613 BGB
und daneben die von Ihnen angesprochene Verjährung.
Ich möchte mit der Verjährung beginnen.
Unterhaltsansprüche verjähren nach 3 Jahren nach §§ 197 Abs. 3
, 195 BGB
. Beginn der Verjährung ist das Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. In Ihrem Fall sind demnach Unterhaltsansprüche verjährt, die vor dem 31.12.2002 möglicherweise bestanden haben.
Demgemäß sind zumindest grundsätzlich Unterhaltsansprüche seit dem 01.01.2003 noch nicht verjährt.
ABER: Jetzt kommt der von mir angesprochene § 1613 BGB
zum Zuge. Dort ist nämlich geregelt, unter welchen Voraussetzungen man Unterhaltsansprüche für die Vergangenheit überhaupt geltend machen kann.
Voraussetzung für die Geltendmachung ist nämlich, dass der Unterhaltspflichtige entweder konkret zu monatlichen Unterhaltszahlungen oder zu Auskunft über seine Einkommensverhältnisse aufgefordert worden ist.
Erst ab diesem Zeitpunkt ist er verpflichtet Unterhalt auch für die Vergangenheit zu zahlen.
Es wird also in Ihrem Fall entscheidend darauf ankommen, ob und wann Sie Ihren Ex-Mann zu Unterhaltszahlungen oder Auskunft aufgefordert haben. Haben Sie von diesem auch nach Besserung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse weder Unterhalt für die Kinder gefordert, noch ihn zur Auskunft aufgefordert, kann auch kein Unterhalt ab 01.01.2003 geltend gemacht werden.
Wenn Sie nie tätig geworden sind, könnten allenfalls ab sofort noch Unterhaltsansprüche "gerettet" werden, wenn er sofort zur Auskunft und/oder zu Unterhaltszahlungen aufgefordert wird. Dieses ist natürlich begrenzt bis zum Abschluss des Adoptionsverfahrens.
Es ist natürlich abzuwägen, ob sich für den noch zu erwartenden geringen Zeitraum der Aufwand lohnt. Der Mindestunterhalt für die Kinder beträgt unter Anrechnung des Kindergeldes 257,00 EUR pro Kind. Bei einem anrechenbaren Einkommen von beispielsweise 4.000,00 EUR würden ein Unterhaltsanspruch 368,00 EUR pro Kind betragen.
Diese Angaben sind natürlich sehr überschlägig, da das Einkommen und mögliche weitere Unterhaltspflichtige nicht bekannt sind.
Leider kann ich Ihnen insofern keine bessere Auskunft erteilen.
Etwas anderes könnte aber hinsichtlich der Kosten für die Privatschule gelten.
Hier könnte man versuchen, diese als Sonderbedarf einzustufen. Sonderbedarf ist ein unregelmäßiger außergewöhnlich hoher Bedarf.
Hinsichtlich Nachhilfe und besonderer Schulformen ist die Rechtsprechung aber sehr unterschiedlich. Zum Teil werden diese Kosten als Sonderbedarf anerkannt, zum Teil aber nicht.
Bei der Geltendmachung dieser Kosten ist zwar auch wieder § 1613 BGB
zu beachten. Sollte Ihr ExMann bisher nicht zur Kostenübernahme aufgefordert worden sein, könnten immerhin noch Ansprüche geltend gemacht werden, wenn seit der Einschulung in die Privatschule ein Jahr noch nicht vergangen ist.
Nach Ablauf eines Jahres seit Entstehung dieses Anspruches kann dieser auch nur geltend gemacht werden, wenn Ihr ExMann zu Zahlung aufgefordert oder verklagt worden ist.
Leider konnte ich Ihnen insgesamt keine günstigere Auskunft erteilen. Es wird insgesamt darauf ankommen, ob Ihr Exmann in der Vergangenheit zu Zahlungen oder zur Auskunft nachweislich aufgefordert worden ist.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 21.04.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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