Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsschilderung gerne wie folgt beantworten:
Bei der Ermittlung des anrechenbaren Einkommens werden von den positiven Einkünften u.a. die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen. Zur Vereinfachung dieses Berechnungsverfahrens bestimmt § 21 Abs. 2 BaföG den Abzug in Form einer Sozialpauschale. Von den positiven Einkünften werden demnach für Arbeitnehmer 21,5% und für Selbständige 35% pauschal abgezogen. Eine Berücksichtigung konkreter Sozialabgaben erfolgt dabei grundsätzlich nicht.
Hinsichtlich des Mietzuschusses im Rahmen der Hartz IV Leistungen ist zu berücksichtigen, dass auch BaföG-Empfänger einen zusätzlichen Anspruch auf Mietzuschuss gem. SGB II haben können. Eine weitere Bedürftigkeitsprüfung durch die zuständige Behörde darf hier nicht erfolgen, da diese Prüfung grds. bereits vom BaföG Amt durchgeführt wurde. Unabhängig von einer elterlichen Unterhaltspflicht besteht ein grundsätzlicher Rechtsanspruch für jeden, der Wohnraum gemietet hat und ihn auch selbst nutzt. Im Bereich der sog. Transferleistungen (z.B. Hartz IV/ ALG II) und BaföG gibt es Ausnahmen. So wird bei den Hartz IV Leistungen der Wohnungsbedarf und die damit verbundenen Kosten bereits berücksichtigt. Nur wenn die ALG II/ Hartz IV Leistungen als Darlehn gewährt werden würden, könnte Wohngeld gesondert beantragt werden. Im Fall des Bezugs von BaföG kann ein Mietzuschuss/ Wohngeld dann grds. bewilligt werden, wenn das BaföG als Darlehn gezahlt wird. Ansonsten besteht nur dann ein gds. Anspruch auf Wohngeld, wenn im Grunde kein BaföG Anspruch besteht. Würde Elternunterhalt gezahlt werden, würde dieser Betrag bei einer etwaigen Wohngeldberechnung dem Einkommen Ihres Sohnes zugeschlagen werden. Eine „Geringfügigkeitsgrenze" gibt es insoweit nicht. Die Begriffe Wohngeld und Mietzuschuss sind inhaltlich deckungsgleich. Gegenüber dem BaföG Amt können Sie bzw. Ihr Sohn grundsätzlich einen Aktualisierungsantrag stellen, in dem auch Ihre aktuelle Einkommens- und Finanzsituation berücksichtigt werden kann und auf diesem Weg aktuelle finanzielle Belastungen dargelegt und natürlich auch belegt werden können, um eine entsprechende Berücksichtigung zu erreichen. Aktuelle Kredite sind bzw. können dabei angegeben werden, da die Tilgungsraten faktisch Ihr Einkommen reduzieren.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen eine erste Orientierung verschaffen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass diese Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts leisten kann. Eine umfassende Rechtsberatung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden.
Mit freundlichen Grüßen,
Diese Antwort ist vom 13.05.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Winkler,
vielen Dank für die umfassende Antwort.
Ich hatte berichtet, dass mein Sohn erst eine Ausbildung und dann das Studium aufgenommen hat.
Nachfrage: die Eltern müssen grundsätzlich nur EINE Ausbildung finanzieren: mein Sohn hat von Dezember 2007 bis August 2009 die Verkehrsflugzeugführerausbildung an einer privaten Pilotenschule absolviert und erhielt Schüler-Bafög.
Danach Zivildienst ( verkürzt ) und ab April 2010 dieses Maschinenbaustudium mit Studenten-Bafög. Hätte er denn ab dem Studium - welches nichts inhaltlich mit der Pilotenausbildung zu tun hat - ein elternunabhängiges Bafög bekommen müssen? Gearbeitet hat er dazwischen nicht.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüssen
Sehr geehrte Fragestellerin,
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich gerne wie folgt beantworten möchte:
Elternunabhängiges BaföG gibt es grundsätzlich nur in Ausnahmefällen. Es müsste nach 5 jähriger Erwerbstätigkeit die Förderung für ein Studium beantragt werden oder die Studienförderung wird beantragt, nachdem eine Berufsausbildung erfolgt ist und anschließend mindestens 3 Jahre in diesem Beruf gearbeitet wurde, oder wenn das Abitur auf dem 2. Bildungsweg erworben werden soll, oder wenn zu Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30igste Lebensjahr vollendet und zudem noch andere Bedingungen erfüllt sind.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung liegen diese Voraussetzungen bei Ihrem Sohn nicht vor, sodass ein elternunabhängiges BaföG nicht gewährt werden würden/ müsste.
Ich hoffe, ich konnte Ihre Nachfrage mit diesen Ausführungen zufrieden stellend beantworten und verbleibe mit freundlichen Grüßen.
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt