Die Mietparteien verzichten wechselseitig für die Dauer von 8 Jahren ab Beginn des Mietverhältnisses auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrags. ... Von dem Verzicht bleibt das Recht zur außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund und außerordentlichen Kündigung mit gesetzlicher Frist unberührt.“ Dann haben wir als letzten Paragraphen unter „Besondere Vereinbarungen“ noch den Passus aufgenommen: “Die Wohnung darf nur gemeinsam mit der im Erdgeschoss befindlichen Wohnung vermietet, angemietet oder gekündigt werden.“ Gibt es realistische Chancen, meine Wohnung wegen Eigenbedarfs, der tatsächlich gegeben ist, zu kündigen?