Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen wie folgt beantworte:
Ihre Frage lässt sich mit einem klaren „Ja" beantworten. Inder Vergangenheit gab es aufgrund eines Streits darum, welche Vorschriften letztlich genau zugrunde zu legen sind, auch Gerichte, die sogar die 3,5 fache Jahresmiete für die Berechnung des Gegenstandswertes zugesprochen haben.
Der BGH hat in einer Entscheidung vom 14.03.2007 (VIII ZR 184/06
) festgestellt, dass die Geschäftsgebühr des Rechtsanwalts für die außergerichtliche Tätigkeit im Zusammenhang mit der Kündigung nach der Jahresmiete gemäß § 23 Abs. 1 Satz 3 RVG
, § 41 Abs. 2 GKG
zu berechnen ist.
Ich weise zudem darauf hin, dass die Mittelgebühr bei einer 1,5 Gebühr liegt (wobei mehr als eine 1,3 Gebühr nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war). Hier hat der Kollege die Angelegenheit offenbar als unterdurchschnittlich eingestuft bzw. wollte Ihnen finanziell entgegenkommen. Ich gehe davon aus, dass Ihnen hier vielfach zumindest eine 1,3 Gebühr (439,40 € netto) in Rechnung gestellt worden wäre.
Sofern die Kündigung nicht nur aus formellen, sondern auch aus materiellen Gründen unwirksam war, hätten Sie ggf. die Möglichkeit, die entstandenen Anwaltskosten von Ihrem Vermieter Ersatz zu verlangen (vgl. hierzu BGH, Urt. v. 15. 12. 2010 - VIII ZR 9/10
– http://lexetius.com/2010,5365).
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort weiterhelfen, auch wenn Sie sich vermutlich eine andere Beurteilung erhofft haben.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
Antwort
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