Sehr geehrte Ratsuchende,
lassen Sie mich Ihe Frage wie folgt beantworten.
Die bloße Vermögenslosigkeit genügt leider nicht für einen Härtegrund im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB.
Das wird in der juristischen Literatur, aber auch in der Rechtsprechung so gesehen.
Wenn Sie aber mitteilen, dass Sie keinen "angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen" beschaffen können, so ist § 574 Abs. 2 BGB einschlägig.
Hier müssten Sie aber ihre umfangreichen Bemühungen (Lesen und Schalten von Inseraten in Tageszeitungen, Nachfrage bei Wohnungsunternehmen) gut dokumentieren.
Da Sie ausziehen würden, nur später als Ende April 2022, sollten Sie mit Ihrem Vermieter reden.
Für vorgetäuschten Eigenbedarf wären Sie beweisbelastet. Für Eigenbedarf genügen dem Vermieter vernünftige nachvollziehbare Gründe. Der vermieterseitige Vortrag erscheint erst einmal plausibel.
Zunächst sollte die schriftliche Eigenbedarfskündigung im Zusammenhang mit dem Mietvertrag geprüft werden.
Wenn bereits keine formal ordnungsgemäße Kündigung vorliegt, können Sie bereits Zeit gewinnen.
Wenn Sie nicht ausdrücklich erklären, nicht spätestens zum 30.04.2022 auszuziehen und auch keinen (Sozial)Widerspruch erheben, werden Sie faktisch nicht unmittelbar nach Ablauf des Aprils 2022 geräumt.
Der Vermieter müsste Sie auf Räumung verklagen. Dadurch gewännen Sie ein paar Wochen, wenn überhaupt geklagt würde.
Sie können aber an den Vermieter herantreten und mit Verweis auf Ihre Lage, eine finanzielle Unterstützung gegen (vorzeitigen) Auszug anfragen.
Nutzen Sie bei Bedarf bitte die kostenlose Nahcfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
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