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Eigenbedarfskündigung in der Insolvenz. Härtefall?

24. Oktober 2021 17:55 |
Preis: 60,00 € |

Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von

Hallo!
Wir wohnen seit 6 Jahren in einem Haus zur Miete. Seit 4 Jahren befinde ich mich im ordentlichen Insolvenzverfahren. Weder vor noch während des Verfahrens bin ich dem Vermieter Zahlungen schuldig geblieben.
Nun kündigt er wegen Eigenbedarfs. Das Haus soll die Tochter bewohnen, um ihren kranken Vater zu pflegen. Evtl. soll dieser bei Pflegebürftigkeit in die Einliegerwohnung (derzeit von meiner Frau wissentlich als Fotostudio mit angemietet) einziehen.
Das ganze kommt mir sehr konstruiert vor. Die Vermieter bewohnen im selben Ort ein großes, ebenerdig gelegenes Haus, während unser Haus nur über eine steiel Treppe zu erreichen ist. Barrierefrei ist dies nicht.
Außerdem stellt sich die Frage, warumdie Tochter ihren Lebensmittelpunkt von München verlegen soll, wenn auch die Ehefrau ihren kranken Mann pflegen kann.

Meine eigentliche Frage ist aber, ob meine Insolvenz nicht einen Härtefall darstellt. Ich habe natürlich keinerlei Vermögenswerte mehr, kann mit schlechter Schufa so gut wie keine Wohnung mieten und hätte auch überhaupt nicht das Geld, einen Umzug und die Mietkaution zu bezahlen.

Grundsätzlich sind wir ja nicht abgeneigt, auszuziehen, nur bis zum Zeitpunkt 30.04.22 schaffen wir das nicht.

24. Oktober 2021 | 19:45

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

lassen Sie mich Ihe Frage wie folgt beantworten.

Die bloße Vermögenslosigkeit genügt leider nicht für einen Härtegrund im Sinne des § 574 Abs. 1 BGB.
Das wird in der juristischen Literatur, aber auch in der Rechtsprechung so gesehen.

Wenn Sie aber mitteilen, dass Sie keinen "angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen" beschaffen können, so ist § 574 Abs. 2 BGB einschlägig.

Hier müssten Sie aber ihre umfangreichen Bemühungen (Lesen und Schalten von Inseraten in Tageszeitungen, Nachfrage bei Wohnungsunternehmen) gut dokumentieren.


Da Sie ausziehen würden, nur später als Ende April 2022, sollten Sie mit Ihrem Vermieter reden.

Für vorgetäuschten Eigenbedarf wären Sie beweisbelastet. Für Eigenbedarf genügen dem Vermieter vernünftige nachvollziehbare Gründe. Der vermieterseitige Vortrag erscheint erst einmal plausibel.


Zunächst sollte die schriftliche Eigenbedarfskündigung im Zusammenhang mit dem Mietvertrag geprüft werden.
Wenn bereits keine formal ordnungsgemäße Kündigung vorliegt, können Sie bereits Zeit gewinnen.

Wenn Sie nicht ausdrücklich erklären, nicht spätestens zum 30.04.2022 auszuziehen und auch keinen (Sozial)Widerspruch erheben, werden Sie faktisch nicht unmittelbar nach Ablauf des Aprils 2022 geräumt.

Der Vermieter müsste Sie auf Räumung verklagen. Dadurch gewännen Sie ein paar Wochen, wenn überhaupt geklagt würde.

Sie können aber an den Vermieter herantreten und mit Verweis auf Ihre Lage, eine finanzielle Unterstützung gegen (vorzeitigen) Auszug anfragen.

Nutzen Sie bei Bedarf bitte die kostenlose Nahcfragefunktion.




Mit freundlichen Grüßen

Peter Eichhorn
Rechtsanwalt


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