Weist der Mieter jedoch nach, dass die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der obengenannten Fristen – zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses – durchgeführt worden sind und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit die Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses noch nicht vollendet sind. ... Er sagte dann, dass er einen Maler mit den Renovierungsarbeiten beauftragen wollte und mir dann einen Teil der Kosten in Rechnung stellen würde. ... Inzwischen hat mir der Vermieter mitgeteilt, dass ein Maler die gesamte Wohnung für € 2.121,- renoviert hätte und dass er mir einen Teilbetrag von € 500,- in Rechnung stellt.