Sehr geehrte(r) Rechtssuchende(r),
Vielen Dank für Ihre Anfrage. Diese möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung wie folgt beantworten und vorab darauf hinweisen, dass dieses Forum nur geeignet ist, einen groben Abriss über die rechtliche Lage zu erteilen und kein tiefgründiges Mandantengespräch ersetzen kann, insbesondere das Weglassen wesentlicher Angaben kann das Ergebnis der Beantwortung beeinflussen.
1. Transport und Entsorgung von Möbeln
Ein Anspruch des Vermieters auf Ersatz wegen Transport und Entsorgung entstandener Kosten besteht nur, wenn zwischen Ihnen und dem Vermieter ein entgeltlicher Auftrag zustande gekommen ist. Dieser müsste darauf gerichtet gewesen sein, dass sich der Vermieter verpflichtet, die Wohnung von den Möbel zu beräumen und diese zu entsorgen und Sie bzw. Ihre Mutter hierfür ein entsprechendes Entgelt zahlt. Ob ein solcher Vertrag zustande gekommen ist, kann diesseits momentan nicht beurteilt werden. Dazu müsste man die Gründe kennen, warum der Vermieter letztlich einzelne Möbelstücke herausräumte. Höchst fraglich erscheinen hierbei auch die in Ansatz gebrachtne Kosten. Ob diese überhaupt erforderlich waren, würde sich nur anhand einer Rechnung nachvollziehen lassen.
Letztlich könnte aber auch ein Anspruch des Vermieters auf Schadensersatz bestehen. Dies deshalb, da der Mieter mit Beendigung des Mietvertrages verpflichtet ist, die Wohnung zu räumen und dem Vermieter zurückzugeben. Erfolgt dies nicht oder aber verspätet, so steht dem Vermieter gemäß §546 a BGB
ein Anspruch auf Entschädigung zu. Gemäß Abs.1 beläuft sich der Anspruch in Höhe der vereinbarten oder aber ortsüblichen Miete im Falle der verspäteten Herausgabe. Eine solche verspätete Herausgabe liegt auch bereits dann vor, wenn die Wohnung zum Beendigungszeitpunkt nicht vollständig beräumt wurde. Ob dies vorliegend der Fall ist, lässt sich Ihren Sachverhaltsangaben leider nicht entnehmen. Unterstellt dies sei so, so könnte der Vermieter die ursprünglich vereinbarte Miete als Schadensersatz geltend machen.
Soweit die Räumung durch den Vermieter noch vor Beendigung des Mietverhältnisses erfolgte, so könnte der Vermieter lediglich Schadensersatz hinsichtlich erforderlicher Kosten (bspw. Möbelpacker) verlangen. Auch hier ist Ihnen anzuraten, dies durch Rechnungslegung offenlegen zu lassen.
Im Ergebnis mag ich bzgl. Der Teilräumung durch den Vermieter dem Grunde nach zumindest ein Anspruch aus §546a BGB
zu erkennen, denn Tatsache ist, dass die Räumungspflicht eine vertragliche Hauptpflicht des Mieters, nicht aber des Vermieters darstellt.
ABER:
Gegenüber dem Vermieter sollten Sie sich darauf berufen, dass die in Ansatz gebrachten Kosten nicht erforderliche waren. Der Vermieter muss dann nachweisen, weshalb die Kosten erforderlich gewesen sein sollen. Dies kann er letztlich nur durch Rechnungslegung. Erfolgt eine solche nicht, so sollten Sie bei Ihrem Einwand verbleiben.
2. Anstrich von ca. 39 qm
Grds. obliegt die Instandhaltung der Mietsache dem Vermieter. Dies folgt aus §535 BGB
, wonach der Vermieter die Mietsache in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen und zu erhalten hat.
Diese Pflicht kann der Vermieter auf den Mieter abwälzen. Dies würde aber eine wirksame Schönheitsreparaturenklausel voraussetzen. Ich gehe davon aus, dass der Mietvertrag ein Formularmietvertrag ist und die Klausel zu den Schönheitsreparaturen Allgemeine Geschäftsbedingungen darstellt und somit der Inhaltskontrolle unterliegt. Ob die Klausel wirksam ist, kann nur in Kenntnis des Mietvertrages beurteilt werden.
Offensichtlich enthält der Mietvertrag ausgehend von Ihren Sachverhaltsangaben eine isolierte Endrenovierungsklausel. Hier haben Sie sich richtig belesen. Eine isolierte Endrenovierungsklausel unabhängig vom Zeitpunkt der zuletzt vorgenommenen Renovierung wird von der Rechtsprechung als unwirksam angesehen, vgl. BGH, Urteil v. 12.9.2007, VIII ZR 316/06
. Begründet wird dies damit, dass der Vermieter entgegen §535 BGB
nicht dadurch einen (Vermögens-) Vorteil erlangen soll, weil der Mieter auszieht.
Eine solche unwirksame Klausel führt letztlich insgesamt zur Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel mit der Folge, dass der Vermieter die Renovierung selbst vorzunehmen ist.
Hier ist Ihnen anzuraten, dass Sie die entsprechende Klausel – gern auch durch mich im Rahmen der Nachfragefunktion – auf Ihre Wirksamkeit hin überprüfen lassen.
Im Falle der Unwirksamkeit sollten Sie sich gegenüber dem Vermieter darauf berufen, dass die Klausel unwirksam ist und hilfsweise die Erforderlichkeit der Kosten gerügt. Auch hier gilt, dass ohne Rechnungslegung nichts beglichen werden sollte.
3. Teppichboden
Unabhängig von der Frage nach der Wirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel ist in Bezug auf Belag der Wohnräume im Wohnraummietverhältnis anerkannt, dass allein der Vermieter verpflichtet ist, Bodenbeläge instand zu halten und diese Pflicht nicht auf den Mieter abgewälzt werden kann. Wenn daher die Bodenbeläge wegen Abnutzung und Alter abgewohnt sind, ist der Vermieter grundsätzlich verpflichtet, diese auf seine Kosten zu erneuern. Ebenso wenig wie Instandsetzungsarbeiten zählen zu den Schönheitsreparaturen also die Erneuerung von Teppichböden oder sonstigen Bodenbelägen, vgl. Urteil OLG Hamm vom 22.03.1991.
Etwas anderes kann nur dann gelten, soweit die Verschlechterung des Teppich nicht auf einen vertragsgemäßen Gebrauch zurückzuführen wäre, etwa durch vorsätzliche Beschädigung durch den Mieter.
Dies kann derart pauschal nicht beurteilt werden. Insoweit müsste ich die Umstände kennen, die dem Vermieter dazu veranlasst haben, den Teppich aus der Wohnung zu nehmen.
Da aber der Vermieter dafür darlegungs- und beweisbelastet ist, dass die Verschlechterung des Teppichs durch über den vertragsgemäßen hinausgehenden Gebrauch entstanden ist, rate ich Ihnen an, die Erstattung dieser Kosten mit der Begründung zurückzuweisen, dass die Instandhaltung von Bodenbelegen allein der Vermieter treffen. Zudem würde ich ebenso hilfsweise die Höhe der Kosten rügen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen vorerst behilflich sein und wünsche Ihnen noch einen erholsamen Ostermontag.
Die Beräumung wurde mir von einem leitenden Mitarbeiter des Vermieters gegen Bezahlung angeboten, ebenso die Malerarbeiten. Über 2 Wochen vor Mietvertragsende war die Wohnung bis auf o.g. Möbelstücke beräumt
Im Mietvertrag steht "die Mietsache ist sauber und beräumt(wurde ja angeboten)zurückzugeben"
Schlüsselübergabe ist am 14.04.2010
Vielen Dank für Ihre so umfangreichen Informationen
Sehr geehrte Fragestellerin,
soweit der Mietvertrag keine anderweitige Regelung enthält, so wäre die Wohnung lediglich besenrein zurückzugeben. Der Vermieter hätte damit keinen Anspruch auf Ersatz von Renovierungskosten.
Hinsichtlich der Beräumung könnte jedoch ein Auftrag zu stande gekommen sein. Die Höhe sollten Sie hierbei aber rügen und Rechnungstellung verlangen.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow
Ich möchte Sie noch daraufhinweisen, dass sämtliche Einwände durch die Mieterin selbst oder aber durch Sie nach Bevollmächtigung der Mieterin erfolgen sollten.
Mit freundlichen Grüßen
Nicole Schwuchow