Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Sie haben die Rechtslage zutreffend recherchiert:
Grundsäzlich muss ein Unternehmer auf alle Lieferungen und sonstigen Leistungen, die er im Inland gegen Entgelt im Rahmen seines Unternehmens ausführt, Umsatzsteuer abführen (§ 1 Nr. 1 UStG). Hiervon mach jedoch § 4 Nt. 12 a UStG eine Ausnahme, der die Vermietung von Grundstücken für die die Vorschriften des bürgerlichen Rechts über Grundstücke gelten, von der Umsatzsteuerpflicht befreit.
Von dieser Ausnahme enthält wiederum § 9 Absatz 1 UStG eine Ausnahme:
Der Unternehmer kann einen Umsatz, der nach § 4 Nr. 12 UStG steuerfrei ist, als steuerpflichtig behandeln, wenn der Umsatz an einen anderen Unternehmer für dessen Unternehmen ausgeführt wird.
Nach § 9 Absatz 2 UStG ist der Verzicht auf Steuerbefreiung nach § 9 Absatz 1 UStG bei der Vermietung von Grundstücken (§ 4 Nr. 12 Satz 1 Buchstabe a) UStG nur zulässig, soweit der Leistungsempfänger das Grundstück ausschließlich für Umsätze verwendet oder zu verwenden beabsichtigt, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen. Der Unternehmer hat die Voraussetzungen nachzuweisen.
In Ihrem Fall soll die Vermietung von Kellerräumen zur privaten, nicht Unternehmenszwecken dienenden Hobbynutzung, aber nicht zur Nutzung als Wohnung, erfolgen. Das BGB unterscheidet die Vermietung von Wohnräumen, Grundstücken und Räumen, die nicht zu Wohnzwecken vermietet werden. Allerdings ergibt sich aus § 4 Nr. 12 Satz 2 UStG, dass im steuerrechtlichen Sinn auch vermietete Räume als "Grundstücle" im Sinne der Norm anzusehen sind. Nach § 578 Absatz 2 BGB wird die Vermietung von Grundstücken und nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen weitgehend gleichbehandelt, und solche Räume werden als Unterfall der Grundstüclsvermietung behandelt.
In Ihrem Fall ergibt sich, dass die avisierte Vermietung der Räume umsatzsteuerfrei ist, und der Vermieter auch nicht zur Umsatzsteuer optieren kann.
1.
Wenn ein Unternehmer auf umsatzsteuerfreie Leistungen zu Unrecht Umsatzsteuer ausweist und einkassiert, ist er verpflichtet, diese Beträge gegenüber dem Finanzamt anzugeben und abzuführen (§ 14 c UStG). Strafbar macht er sich in diesem Fall nicht. Es liegt auch kein Betrug gegenüber dem Mieter vor, denn er täuscht den Mieter nicht darüber, dass er auf die Miete Umsatzsteuer berechnet. Mietwucher liegt auch nicht vor. Dies ist erst der Fall, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als 50% überschritten wird.
Vorliegend sollen Sie eine um Umsatzsteuer erhöhte Miete auf Grund einer Vereinbarung mit dem Vermieter zahlen. Die Frage ist, ob eine solche Vereinbarung rechtswidrig ist, wenn die Vermietung umsatzsteuerfrei ist, und der Vermieter auch nicht zur Umsatzsteuer optieren kann. Wäre eine solche Vereinbarung nach § 134 BGB wegen Gesetzesverstoßes nichtig, wäre die Rechtsfolge, dass der Vermieter den als Umsatzsteuer eingezogenen Betrag an den Mieter zurückzuerstatten hätte. Dies ist aber nach § 14 c UStG nicht der Fall. Vielmehr besagt die Vorschrift, dass der als Umstzsteuer einkassierte Betrag an das Finantamt abzuführen ist. Diese Regelung spricht dagegen, dass eine zivilrechtliche Vereinbarung über die Zahlung tatsächlich nicht anfallender Umsatzsteuer rechtswidrig ist.
Der Inhalt eines Rechtsgeschäfts ist sittenwidrig, wenn sein Inhalt mit grundlegenden Wertungen der Rechts- und Sittenordnung unvereinbar ist. Wenn der Vermieter über die Reichweite seiner Umsatzsteuerpflicht im Irrtum ist, ist eine hierauf fußende Vereinbarung noch nicht sittenwidrig. Denn grundsätzlich ist die Umlegung von Umsatzsteuer auf den Vertragspartner zulässig. Zu beachten ist hier auch der Rechtsgedanke aus § 817 Satz 2 BGB, wonach sich auch der Leistende auf Sittenwidrigkeit eines Rechtsgeschäfts nicht berufen kann, wenn er sich vorsätzlich auf dieses Geschäft eingelasen hat.
2.
Die Finanzbehörde wird Ihnen nicht helfen, soweit der Unternehmer die Umsatzsteuer abführt. Ein Hinweis an das Ginanzamt kann aber die Wirkung haben, dass dem Unternehmer der Vorsteuerabzug verweigert wird.
3.
Es handelt sich um die Vermietung von Räumen, die nicht Wohnzwecken dienen. Diese unterliegen nicht dem Kündigungsschutz. Der Vermieter kann Ihnen jederzeit mit ordentlicher Frist nach § 580 a BGB ohne Angaben von Gründen kündigen.
Außerdem kann eine Unwirksamkeit der Klausel über die Zahlung von Umsatzsteuer zur Gesamtnichtigkeit des Vertrages führen, wenn der Vermieter den Vertrag ohne diese Klausel nicht abgeschlossen hätte (§ 139 BGB).
Denkbar wäre auch, dass der Unternehmer Sie wegen Einmietbetruges anzeigt. Strafrechtlich geschützt sind auch rechtswidrige Vermögenspositionen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
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