Sehr geehrter Fragesteller,
auf der Grundlage Ihrer Angaben kann Ich Ihre Fragen verbindlich beantworten wie folgt.
Das Schuldanerkenntnis ist wirksam, die zulässige Aufrechnungsvereinbarung auch. Der Haken an der Sache ist allerdings, dass die Schäden bzw. Minderungsansprüche unstreitig vorliegen müssen. In diesem Fall müsste dann der Vermieter eigentlich auch freiwillig den geforderten Betrag zahlen.
Das tut er aber offensichtlich nicht, und das bedeutet, er stellt Ihre Gegenansprüche streitig. Hierbei ist es völlig gleichgültig, ob Ihre Ansprüche objektiv betrachtet begründet sind ob sein Bestreiten überhaupt sinnvoll ist. Er kann so vorgehen.
D. h. wenn Sie die Aufrechnung gegen Mieteansprüche erklären, teilt er Ihnen mit, dass die Forderungen bestritten werden und leitet die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis ein. Das können Sie dann nur abwenden, indem sie eine Klage auf Feststellung Ihrer Ansprüche gegen den Vermieter einreichen und in diesem Rahmen eine einstweilige Anordnung auf Einstellung der Zwangsvollstreckung beantragen.
Die andere Alternative ist in der Tat, dass Sie die Miete unter Vorbehalt weiter zahlen und ihre Gegenansprüche auch einklagen.
Leider hat Ihr Vermieter mit dem vollstreckbaren Schuldanerkenntnis eine starke Rechtsposition.
Ich hoffe, ich konnte ihnen mit dieser Auskunft behilflich sein.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin
Ok, vielen Dank, das bestätigt meine Rechtsauffassung. Das bedeutet im Umkehrschluss aber auch, das bis zur Schwelle der notariellen Schuldanerkenntnis (ab 2 Monatsmieten Verzug) zunächst einmal ein Einbehalt getätigt werden könnte und der Vermieter noch nicht den Titel zur Zwangsvollstreckung nutzen darf (er müsste sich das Geld quasi auf dem regulären Weg einklagen)?
Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Beurteilung ist zutreffend, wenn das notarielle Schuldanerkenntnis so lautet, dass es erst bei Verzug mit zwei vollen Monatsmieten greift.
Vielleicht übersenden Sie mir freundlicherweise den Text, dann kann ich drüber schauen und das Ergebnis noch absichern.
Mit freundlichen Grüßen
Andrea Brümmer
Rechtsanwältin