Der Mieter hat die Kosten für Kleinreparaturen an den, seinem häufigen Zugriff ausgesetzten Einrichtungen des Mietobjekts, wie zum Beispiel Heiz- und Warmwassertherme, WC-Anlage, Wasch- und Ablfussbecken und sonstigen sanitären Einrichtungen sowie Fenster, Türverschlüsse bis zu einem Betrag von z.Zt. ... Endet das Mietverhältnis vor Eintritt der Verpflichtung zur Durchführung von Schönheitsreparaturen, so hat der Mieter die anteiligen Kosten für die Schönheitsreparaturen aufgrund eins vom Vermieter eingeholten Kostenvoranschlages anteilig zu zahlen. ... Bei verspäteter Rückgabe der Mietsache hat der Mieter als Entschädigung für die Dauer der Vorenthaltung den vereinbarten Mietzins oder anstelle dessen, den Mietzins zu zahlen, der für vergleichbare Räume ortsüblich zu zahlen ist.