Eine Kündigung beziehungsweise ein Aufhebungsvertrag bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform; die elektronische Form ist ausgeschlossen (§ 623 BGB). Arbeitnehmer, die geltend machen wollen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, müssen innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist (§ 4 KSchG und § 5 KSchG). 3.4 Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Eine außerordentliche Kündigung gilt für den Fall ihrer Unwirksamkeit als ordentliche Kündigung zum nächstmöglichen Termin. 3.5 Das Arbeitsverhältnis endet bei Erreichen des gesetzlichen Renteneintrittsalters des Arbeitnehmers, ohne dass es einer Kündigung bedarf. § 13 Vertragsstrafe 13.1 Im Fall der schuldhaften Nichtaufnahme oder vertragswidrigen Beendigung der vertragsgemäßen Tätigkeit seitens des Arbeitnehmers, insbesondere der Missachtung der geltenden Kündigungsfristen, hat der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber eine Vertragsstrafe zu zahlen.