Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Grundsätzlich kann auch Krankheit ein Grund für eine außerordentliche ( fristlose) Kündigung sein. Allerdings muss dafür der Grund, der ein Festhalten am Vertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, unzumutbar macht, aus der Sphäre des Vertragspartners, hier also des Arbeitgebers, kommen, § 626
i.V.m. 314 BGB
.
Grundsätzlich sind Sie also trotz Erkrankung an die Kündigungsfrist gebunden, es sei denn der Grund für die Erkrankung ist gerade der Arbeitsplatz und dies kann auch nicht geändert werden. Zudem sollte vor der fristlosen Eigenkündigung sicher gestellt werden, dass mit dem Arbeitgeber alle Möglichkeiten zur Änderung der Belastung ( z.B. Umsetzung, Versetzung) ausgeschöpft wurden. Dies sollte der Arzt dann auch neben der Krankheit zwingend bestätigen, zudem sollte der Arzt zwingend ausführen können, warum eine Kündigung für die Genesung bzw. Verhinderung der Verschlechterung erforderlich ist.
Fazit: Wenn der Arbeitgeber für die Erkrankung "verantwortlich" ist und dies nicht verändern kann oder möchte, so liegt ein wichtiger Grund vor, der zur fristlosen Kündigung berechtigt.
Bitte beachten Sie dass nur binnen 14 Tagen nach Kenntnis des Grundes fristlos gekündigt werden kann und dass Sie sich bei Kündigung zwingend arbeitssuchend/ arbeitslos melden müssen. Hier drohen Sanktionen , wenn die eigne Kündigung nicht ausreichend begründet ist, da die Herbeiführung der Arbeitslosigkeit ein versicherungswidriges Verhalten darstellt ( § 159
SGB III)
Grundsätzlich wäre es auch möglich sich bis zum Ende der Kündigungsfrist ( bei Ihnen der 31.03.2020) bei entsprechender Erkrankung krank schreiben zu lassen, bitte beachten Sie in diesem Fall dass sie nach 6 Wochen "nur noch" Krankentagegeld als Lohnersatz erhalten.
Gesamtergebnis: Eine Erkrankung kann sowohl gegenüber dem Arbeitgeber als auch der Arbeitsagentur eine berechtigten Grund für eine fristlose Eigenkündigung des Arbeitnehmers darstellen, wenn der Grund für die Erkrankung aus der Sphäre des Arbeitgebers kommt.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
19. Dezember 2019
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16:22
Antwort
vonRechtsanwältin Doreen Prochnow
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