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Wirksamkeit eines Studiovertrages prüfen

13. Februar 2008 18:47 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von


15:54

Ich habe im Fitnessstudio eines Vertrag von 6 Monaten mit einer Kündigungsfrist von 3 Monaten. Der Inhaber hat nun das Studio samt Inventar und Kunden verkauft(einschließlich des nur ihm erteilten Lastschriftsverfahrens). Auf Anfrage erklärte mir der Inhaber des Studios, dass alles so weiterlaufen würde wie bisher Kündigung wäre nicht nötig -Beitrag,pp- Meine Frage nach einem außerordentlichen Kündigungsrecht, verneinte er mit der Bemerkung, dass ich nicht mit ihm, sondern mit den Studio einen Trainingsvertrag habe ( der auf die Nutzung der Geräte abgestellt sei) er träte im Vertrag nicht in Erscheinung. Der Vertrag wurde aber von seiner Frau unterschrieben.
Ist es Rechtens, dass es bei einem Eigentümerwechsel kein Kündigungsrecht gibt?

13. Februar 2008 | 20:09

Antwort

von


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Sehr geehrter Ratsuchender,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und gemäß der Höhe Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Im Falle des Eigentümerwechsels haben Sie durchaus ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Vorliegend irritiert mich etwas, daß Sie den Vertrag mit der Ehefrau des Inhabers abgeschlossen haben.

Bitte prüfen Sie den Vertrag darauf hin, wer genau als Inhaber (also als Vertragspartner) auftritt und teilen Sie es mir in der kostenlosen Nachfrage mit.

Vorsorglich sei erwähnt, daß ein außerordentliches Kündigungsrecht nur gilt, wenn der Vertragspartner wechselt. Wenn Sie den Vertrag also mit einer GmbH oder AG geschlossen haben und diese wurde verkauft, dann wechselte auch nicht der Vertragspartner.

Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 14. Februar 2008 | 10:46

Herr Weber, mein Vertragspartner ist Herr Hirschfeld, seine Frau ist angestellt bei ihm und ist überwiegend im Studio, deshalb auch ihre Unterschrift in meinem Vertrag. Er tritt zwar nach Außen als Eigentümer auf, ist aber weder im Interent, noch im Vertrag mit seinem Namen vertreten. Im Internet nur:" Check In" als Name. Er vertritt die Auffassung,dass ich mit dem "Check In" und nicht mit ihm den Vertrag abgeschlossen habe, demnach stünde mir auch kein außergewöhnliches Kündigungsrecht zu. Es handelt sich weder um eine AG noch GmbH, ist wenigstens nicht in irgendeinem Formular vermerkt.Er hat das Studio zum 1.4.08 an einen Außenstehenden verkauft mit Liegenschaften und Kunden. Keiner wurde vom Verkauf in Kenntnis gesetzt. Kann er unsere Daten und Lastschriftverfahren ohne meine Zustimmung weiterverkaufen, denn er erhält für jeden Kunden Geld-deshalb auch die Schweigsamkeit- keiner soll kündigen, sonst geht im Geld verloren. Ich habe zum besseren Verständnis eine Kopie meines Vertrages an Sie gefaxt( 030-36445772), damit Sie auch richtig im Bilde sind. Vielen Dank für Ihre Bemühungen. Wie kann ich einen Vermerk "Frag den Anwalt" auf meine Homepage bringen? KH. Schallenberg

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 14. Februar 2008 | 15:54

Sehr geehrter Ratsuchender,

unter diesen Umständen haben Sie in der Tat ein außerordentliches Kündigungsrecht.

Der "Verkauf" des Lastschriftverfahrens und der Daten ist aufgrund datenschutzrechtlicher Vorschriften unzulässig, wenn Sie keine entsprechende Einwilligung erteilt haben.

Bezüglich des Vermerkes auf Ihrer Homepage wenden Sie sich bitte an QNC als Betreiber oder klicken Sie auf den Link "Linktausch" hier unten rechts.

Mit freundlichen Grüßen,

RA R. Weber

ANTWORT VON

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